Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

62  II.  Strafgesetzbuch  8  123.

der  Beaufsichtigung  Beauftragten  angreifen,  denselben  Widerstand
  leisten  oder  es  unternehmen,  sie  zu  Handlungen  oder
Unterlassungen  zu  nöthigen,  werden  wegen  Meuterei  mit  Gefängniß
  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  Gefangene  sich  zusammenrotten
  und  mit  vereinten  Kräften  einen  gewaltsamen  Ausbruchunternehmen.


(Schwurg.)  Diejenigen  Meuterer,  welche  Gewaltthätigkeiten.
gegen  die  Anstaltsbeamten  oder  die  mit  der  Beaussichtigung
Beauftragten  verüben,  werden  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn
Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsichterkannt
  werden.

Siebenter  Abschnitt.

Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  öffentliche
Ordnung.

8  123.  (Amtsg.)  Wer  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume
  oder  in  das  befriedete  Besitzthum  eines  Anderen  oder
in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum  öffentlichen  Dienst  be-8

  122.  Zusammenrottung  schon  von  2  räumlich  nicht  getrennten  Gefangenen:
  1.  Juni  80  E.  2  80;  R.  2.  5.  22.  Okt.  85  R.  7.  606.  25.  Sept.
80  R.  2.  257.  Beim  gewaltsamen  Ausbruch  brauchen  nicht  Alle  Hand  angelegt
  zu  haben;  genügend,  daß  sie  dabei  als  Einheit  aufgetreten  sind  und
zur  Mitwirkung  wenigstens  bereit  standen:  18.  Dez.  86  E  15.  217;  R.  8.
764.  20.  Jan.  88  E.  17.  47;  R.  10.  48.  Doch  genügt  nicht  die  bloße-Benützung
  einer  von  einem  Anderen  erbrochenen  Oeffnung:  22  Okt.  95.  E.
27.  397.  Keine  Gewalt  im  Gebrauch  eines  falschen  Schlüssels:  20.  Jan.
88  E.  17.  47;  R.  10.  48.

§  123.  1)  Bestrafung  des  Beamten  aus  §  342.  Durchsuchung  von
Wohnungen  §  104  St.-P.-O.;  durch  Zollbeamte  §  126  V.-z.-G.  Betreten.
durch  Hausirer  §  606  Abs.  2  G.-O.  Zur  Wohnung  gehören  auch  Vorplätze,
  Flur  und  Treppen:  10.  Dez.  79  E.  1.  121;  R.  1.  138.  3.  Nov.,
79  R.  1.  33.  Als  solche  erscheint  auch  ein  zum  Wohnen  eingerichtetes.
Schiff,  während  bei  unbewohnten  Schiffen  nur  die  zu  besonderen  Geschäften
bestimmten  Theile  als  Geschäftsräume  angesehen  werden  können:  22.  Jan.
86  E.  13.  312;  R.  8.  82.  Geschäftsraum  ist  auch  der  Wagen  des.
Landmanns,  von  dem  aus  dieser  seine  Waaren  verkauft:  22.  Jan.  86  E.
13.  312;  R.  8.  82.  Zum  befriedeten  Besitzthum  gehört  eine  unbewohnte
  Scheuer,  besondere  Einhegung  ist  bei  erkennbarem  Zusammenhang
mit  der  Wohnung  nicht  erforderlich:  3.  Dez.  89.  E.  20.  150.  Eine  Ge-