62 II. Strafgesetzbuch 8 123.
der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben Widerstand
leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder
Unterlassungen zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß
nicht unter sechs Monaten bestraft.
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten
und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruchunternehmen.
(Schwurg.) Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten.
gegen die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaussichtigung
Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsichterkannt
werden.
Siebenter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche
Ordnung.
8 123. (Amtsg.) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume
oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder
in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst be-8
122. Zusammenrottung schon von 2 räumlich nicht getrennten Gefangenen:
1. Juni 80 E. 2 80; R. 2. 5. 22. Okt. 85 R. 7. 606. 25. Sept.
80 R. 2. 257. Beim gewaltsamen Ausbruch brauchen nicht Alle Hand angelegt
zu haben; genügend, daß sie dabei als Einheit aufgetreten sind und
zur Mitwirkung wenigstens bereit standen: 18. Dez. 86 E 15. 217; R. 8.
764. 20. Jan. 88 E. 17. 47; R. 10. 48. Doch genügt nicht die bloße-Benützung
einer von einem Anderen erbrochenen Oeffnung: 22 Okt. 95. E.
27. 397. Keine Gewalt im Gebrauch eines falschen Schlüssels: 20. Jan.
88 E. 17. 47; R. 10. 48.
§ 123. 1) Bestrafung des Beamten aus § 342. Durchsuchung von
Wohnungen § 104 St.-P.-O.; durch Zollbeamte § 126 V.-z.-G. Betreten.
durch Hausirer § 606 Abs. 2 G.-O. Zur Wohnung gehören auch Vorplätze,
Flur und Treppen: 10. Dez. 79 E. 1. 121; R. 1. 138. 3. Nov.,
79 R. 1. 33. Als solche erscheint auch ein zum Wohnen eingerichtetes.
Schiff, während bei unbewohnten Schiffen nur die zu besonderen Geschäften
bestimmten Theile als Geschäftsräume angesehen werden können: 22. Jan.
86 E. 13. 312; R. 8. 82. Geschäftsraum ist auch der Wagen des.
Landmanns, von dem aus dieser seine Waaren verkauft: 22. Jan. 86 E.
13. 312; R. 8. 82. Zum befriedeten Besitzthum gehört eine unbewohnte
Scheuer, besondere Einhegung ist bei erkennbarem Zusammenhang
mit der Wohnung nicht erforderlich: 3. Dez. 89. E. 20. 150. Eine Ge-