Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

Die  Bestellung  des  höheren  Verwaltungsbeamten  als  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  erfolgt
  durch  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civilbehörde.)

.  In  den  einzelnen  Aushebungsbezirken  bilden  ein  Offizier,  in  der  Regel  der  Bezirkskommandeur“)
und  ein  Verwaltungsbeamter  des  Bezirks  (in  Preußen  in  der  Regel  der  Landrath  oder  Polizeidirektor)
  oder,  wo  ein  solcher  Beamter  fehlt,  ein  besonders  zu  diesem  Zweck  bestelltes  bürgerliches
Mitglied  unter  dem  Namen:

„Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirks  (Kreises  rc.)  N.  N.“
die  Behörde,  welcher  die  ständige  Besorgung  der  Ersatzangelegenheiten  obliegt.  1)
R.  M.  G.  §.  30,  za  u.  G.  v.  31.  3.  85.

.  Zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten,  welche  der  verstärkten  Ersatzkommission  bezw.  Ober-Ersatzkommission
  zugewiesen  sind  6S  64,  5  und  71,  "),  treten  den  ständigen  Mitgliedern  andere  Mitglieder
  hinzu,  welche  aus  den  Bezirkseingesessenen  von  Kommunal=  oder  Landesvertretungen  gewählt,
oder  wo  solche  Vertretungen  nicht  vorhanden  sind,  von  der  Landes-Verwaltungsbehörde  ernannt  werden.

Es  sollen  hiernach  bestehen:

Die  verstärkte  Ersatzkommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern  aus  einem  Offizier  (§.  61,  1)
und  aus  vier  bürgerlichen  Mitgliedern;

die  verstärkte  Ober-Ersatzkommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern  aus  einem  bürgerlichen
Mitgliede.

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4.M.  G.  F.  30,  4.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  und  der  Ober-Ersatzkommission  werden  nebst
einer  gleichen  Anzahl  von  Stellvertretern  auf  drei  Jahre  gewählt  bezw.  ernannt.

Ist  in  volksreichen  Aushebungsbezirken  eine  größere  Anzahl  Stellvertreter  erforderlich,  so  wird
dieselbe  durch  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civilbehörde')  bestimmt,  der  auch  die  Regelung
  des  Wahlverfahrens  obliegt.

Das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  darf  nicht  zugleich  Mitglied  einer  Ersatzkommission
  sein.  v

Außerdem  besteht  für  Bezirke  von  gewisser  Größe  (in  Preußen  in  der  Regel  für  jeden  Regierungsbezirk,
  in  Bayern  für  jeden  Infanterie-Brigadebezirk,  in  Sachsen  für  jede  Kreishauptmannschaft,  in
Württemberg  zu  Stuttgart,  in  Hessen  zu  Darmstadt)  eine  Kommission  unter  dem  Namen:

„Prüfungskommission  für  Einjährig-Freiwillige“.

Diese  Kommissionen  sind  dazu  bestimmt,  über  die  Ansprüche  auf  die  Berechtigung  zum  einjährigen
  Dienst  nach  vorgängiger  Prüfung  zu  entscheiven  (Abschnitt  XIV).

Die  Ersatzkommission  arbeitet  der  Ober-Ersatzkommission  vor.  Sie  verfügt  die  nach  dem  Gesetz  zulässigen
  Zurückstellungen  der  Militärpflichtigen.  Im  übrigen  unterliegen  ihre  Beschlüsse  der  Revision
  und  endgüliigen  Endscheidung  durch  die  Ober-Ersatzkommission.

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.G.  E.  30,  7.
Die  Ober-Ersatzkommissionen  und  Prüfungskommissionen  für  Einjährig-Freiwillige  stehen
unter  der  Leitung  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz.
§.  3.
Ersatzgeschäft.
1.  Das  jährliche  Ersatzgeschäft  zerfällt  in  drei  Hauptabschnitte.
2.  Den  ersten  Abschnitt  bildet  das  Vorbereitungsgeschäft  (Abschnitt  VII).

·  *)  In  Sachsen  durch  die  Ober-Rekrutirungsbehörde,  in  Württemberg  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath,
in  Baden  durch  das  Ministerium  des  Innern,  in  Hessen  durch  das  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz.

½)  Siee  Anmerkung  ".)  zu  §.2,  4  erster  Absah  (Seite  4).

1#  Siehe  Anmerkung  1)  zu  §.  2,  erster  Absatz  (Seite  4).