Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

2.  Verordnung,  betr.  d.  Ministerialdepartements  ꝛc  v.  7.  Nov.  1831.  189

II)  die  Wahrnehmung  der  nach  §  60  der  Verfassungsurkunde
  dem  Staate  zustehenden  Gerechtsame  über
alle  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  insofern  sie  nicht  die
Versorgung  der  Armen  und  Kranken  zum  Zweck  haben,
und  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  beaufsichtigen
  sind,  oder  nach  den  Fundationsurkunden
die  Aufsicht  andern  Behörden  zustehet,

III)  alle  Etats  der  Kirchen  und  Schulen,

IV)  die  Aufsicht  über  das  Unterrichtswesen  und  demnach
die  Beaufsichtigung  aller  Erziehungs=  und  Bildungs-Anstalten
  und  in  dieser  Hinsicht  auch  bei  denen,  welche
in  anderer  Beziehung  zum  Ressort  anderer  Ministerial-Departements
  gewiesen  sind,

V)  die  Bestätigung  der  Vereine  zu  wissenschaftlichen  Zwecken,
un

VI)  vorerst  noch  die  Censur-Angelegenheiten.

In  Beziehung  auf  die  evangelisch-geistlichen  und  Schul-Angelegenheiten
  insbesondere,  tritt  das  Ministerium  des
Cultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts  in  alle  dermaligen
Geschäfte  und  Befugnisse  des  Kirchenrathes  ein,  und  es
kann  daher  zu  den  Geschäften,  welche  bisher  der  Kirchenrath
auf  sich  hatte,  insbesondere  die  Mitwirkung  und  den  Beirath
  der  geistlichen  Mitglieder  des  Ober-Consistorii  in  Anspruch
  nehmen;  es  werden  jedoch  die  vom  Kirchenrathe  ausgeübten
  Jurisdictions-Gerechtsame,  so  wie  die  daselbst,  vermöge
  besonderer  Verfassung,  zu  verhandeln  gewesenen  Processualien,
  mit  Ausnahme  der  §  12  bezeichneten,  provisorisch
dem  Ober-Consistorio  überwiesen.

Hiernächst  soll

1)  die  Bestätigung  und  Verpflichtung  der  berufenen
Kirchen=  und  Schul-Diener,  insoweit  sie  zeither  bei
dem  Kirchenrathe  geschehen  ist,  bis  auf  Weiteres,  vor
dem  Ober-Consistorio  erfolgen,  auch

2)  die  Leitung  und  besondere  Beaufsichtigung  der  Schullehrer-Seminarien
  zur  Zeit  der  dazu  verordneten
Commission  verbleiben.

Der  bisher  in  Evangelicis  den  evangelischen  wirklichen
Geheimen  Räthen  ertheilte  Auftrag  geht  auf  die,  §  41  der
Verfassungsurkunde  bezeichnete  Ministerial-Behörde  über,