Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

—  108  —

*  32.

Uber  die  Ubertragung  des  Eigentums  an  den  Wegen  und  Verkehrsanstalten
(66  24,  27,  28,  29,  30),  über  die  Ermäßigung  und  Ablösung  der  Abgaben  (§  29),
über  die  dem  Hebungsberechtigten  oder  dem  neuen  Träger  der  Wegebaulast  zu
gewährende  Entschädigung  (&§  24,  27,  29,  30)  sowie  über  die  Übertragung  der
Wegebaulast  (SI  24,  29,  30)  und  des  Hebungsrechts  (§  31)  beschließt  der  Bezirksausschuß.


Gegen  den  auf  die  Höhe  der  Entschädigung  bezüglichen  Beschluß  stelt
sowohl  dem  Entschädigungsberechtigten  als  dem  Entschädigungspflichtigen  binnen
drei  Monaten  nach  der  Zustellung  der  Rechtsweg  offen.

Uber  die  Entziehung  des  Hebungsrechts  (6  28)  entscheidet  auf  Klage  der
Wegepolizeibehörde  der  Bezirksausschuß.

Dritter  Titel.

VDon  Rechten  und  Dflichten  Dritter  in  bezug  auf  den  Wegebau.
33.

Derjenige,  dessen  Grundeigentum  zum  Zwecke  der  Regulierung  oder  Verlegung
  eines  Weges  entzogen  oder  beschränkt  wird,  ist  berechtigt,  die  Ubernagung
des  Eigentums  an  den  entbehrlich  werdenden  Teilen  des  alten  Weges  (§  8)  in
Anrechnung  auf  die  Entschädigung  zu  verlangen,  wenn  sie  mit  seinem  Grundstück
in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehen.  Er  ist  verpflichtet,  solche  Wegeteile
auf  Verlangen  des  Wegebaupflichtigen  auf  die  ihm  zu  gewährende  Entschädigung
in  Anrechnung  zu  nehmen,  wenn  sie  außerdem  mit  seinem  Grundstücke  wirtschaftlich
genutzt  werden  können.

Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  auch  Anwendung  auf  die  zwischen  dem
alten  und  dem  neuen  Wege  belegenen  Trennstücke,  welche  der  Wegebaupflichtige
über  seinen  Bedarf  hinaus  gemäß  §  9  des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von
.Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (Gesetzsamml.  S.  221)  hat  übernehmen
müssen.

Die  Entscheidung  über  die  Berechtigung  und  die  Verpflichtung  zur  Ulbernahme
  der  Wegeteile  oder  Trennstücke  sowie  über  die  Höhe  des  auf  die  Entschädigung
  anzurechnenden  Betrags  erfolgt  in  Ermangelung  einer  Einigung  der
Beteiligten  gemäß  9§24  ff.  des  genannten  Gesetzes.  Der  Antrag  auf  llbernahme
  ist  in  dem  nach  §9  25  daselbst  vorgesehenen  Termine  zu  stellen.

34.

Soweit  solche  Wegeteile  oder  Trennstücke  nicht  zur  Entschädigung  (§  33)
gebraucht  werden,  sind  sie  den  angrenzenden  Grundeigentümern  zur  Ubernahme
für  einen  ihrem  Werte  entsprechenden  Preis  anzubieten.

Darüber,  welche  Grundeigentümer  und  in  welchen  Anteilen  sie  zur  Ulbernahme
  der  Wegeteile  oder  Trennstücke  berechtigt  sein  sollen,  beschließt  nach  Anhörung
  der  Beteiligten  der  Kreisausschuß,  wenn  aber  eine  Stadt  mit  mehr  als