Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 5. 
Soweit die Notare für die Geschäfte zuständig sind, über welche der achte Abschnitt, 
der §. 38 und der §. 49 Abs. 2 der Gerichtskostenordnung Bestimmung treffen, erhalten 
sie die daselbst für die Thätigkeit des Gerichtes festgesetzten Gebühren. 
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erhält der Notar 
eine Gebühr von 1 Mark. 
Die in den §§. 88 und 90 der Gerichtskostenordnung bestimmten Mindestbeträge 
der daselbst vorgesehenen Gebühren werden durch die Vorschrift des §. 3 Abs. 1 der 
gegenwärtigen Verordnung nicht berührt. 
. 6. 
Für Beurkundungen am Krankenlager oder in der Zeit von 8 Uhr Abends bis 
§ Uhr Morgens erhält der Notar außer den ihm sonst zustehenden Gebühren zusätzlich 
noch fünf Zehntheile der vollen Gebühr. Treffen beide Voraussetzungen zusammen, so 
wird diese Zusatzgebühr nur einmal erhoben. 
8. 7. 
Für erforderte Entwürfe von Urkunden und Erklärungen erhält der Notar acht 
Zehntheile der für die Beurkundung oder Beglaubigung bestimmten Gebühr, mindestens 
aber die hiefür in §. 3 Abs. 1 und in §. 5 Abs. 2 vorgesehenen Beträge. 
Wird von dem Notar auf Grund eines von ihm gefertigten Entwurfs demnächst 
das Rechtsgeschäft beurkundet oder erfolgt vor ihm die Beglaubigung von Unterschriften 
oder Handzeichen unter einem von ihm gefertigten Entwurfe, so darf im Ganzen nicht 
mehr als die für die Beurkundung oder Beglaubigung des Rechtsgeschäftes bestimmte 
Gebühr erhoben werden. 88 
Für die bei den Gerichtsbehörden (vergl. auch 8. 29 Abs. 1 der Gerichtskostenordnung) 
einzureichenden Anträge behufs Erwirkung einer Eintragung in das Grundbuch oder in 
ein gerichtliches Register sowie für die Einsendung einer von dem Notar aufgenommenen 
oder beglaubigten Urkunde können Gebühren nicht gefordert werden, wenn der Notar für 
die Aufnahme oder Beglaubigung der eingesendeten oder seinen Anträgen zu Grunde 
liegenden Urkunde Gebühren bezieht. Dasselbe gilt, wenn die Urkunde von dem Notar 
entworfen ist. 
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