Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

M 6. 
Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 20. Februar 1899. 
Inhalt: 
Helet, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Errichtung von Handels= und Gewerbekammern vom 
Juli 1874. Vom 10. Februar 1899. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde 
DTürrmenz- Mühlacker zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 10. Februar 1899. 
Verfügung des Miwisterirans à des Innern, betreffend das Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheim- 
mitteln. Vom 1/.. Februar 189 
Gesetz, 
betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Errichtung von Handels- und Gewerbe- 
kammern vom 4. Juli 1374. Vom 10. Februar 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die gegenwärtigen Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern bleiben im Amt, 
bis die auf Grund des bevorstehenden Gesetzes über die Handelskammern erstmals ge- 
wahlten Kammern sich konstituirt haben werden. 
Die Art. 13 und Art. 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1874, betreffend die 
Errichtung von Handels= und Gewerbekammern (Reg.Blatt S. 193) sind hienach abgeändert. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 10. Februar 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
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