Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Biehseuchen und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 11) win 
hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1899 
für jedes Pferd ein Beitrag o . 10 Pfennig, 
für einen Esel, ein Maulthier oder einen Maulesel ein 
Beitrag 0on 15 Pfennig, 
für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag von 235 Pfennig 
zu entrichten ist. 
Die in 8. 13 der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1886 für die Aufnahm. 
der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes sowie für den Vollzug de 
Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleg. 
sind die Bestimmungen des §. 15 der vorgenannten Ministerialverfügung maßgebend. 
Stuttgart, den 9. März 1899. 
Pischek. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Lammlung von Anblümunge-, Saatenstands- und Erntenachrichten. 
Vom 15. März 1899. 
Nachdem der Bundesrath am 19. Januar d. Is. neue Bestimmungen über die Sam. 
lung von Saatenstands= und Erntenachrichten beschlossen hat, wird unter Aufhebu 
der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 25. März 18.., 
betreffend die statistische Ermittlung der landwirthschaftlichen Bodenbenützung und 
Ernteertrags (Reg. Blatt S. 43) Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Der Stand der Felderanblümung wird in jeder Gemeinde alljährlich 
Monat Juni nach Maßgabe des dem Ortsvorsteher von dem Statistischen Landeda 
durch Vermittlung des Oberamts zugehenden Formulars erhoben. « 
Zu diesem Zweck hat der Ortsvorsteher in dem Formular der Anblümune 
übersicht zunächst die Hauptarten der landwirthschaftlichen Bodenbenützung *5# 
und Gartenländereien, Wiesen, Weiden und Weinberge) nach dem neuesten Stand
	        
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