Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1121 
S. 8. 
Beim Impfen sowohl wie bei der Abnahme der Lymphe ist die Körperwärme des 
Thieres festzustellen. Beträgt dieselbe mehr als 4186 Grad Celsius, oder sind sonst Krank- 
heitserscheinungen vorhanden, welche nach dem Urtheile des Thierarztes Bedenken hervor- 
rufen, so ist das Thier von der Benutzung auszuschließen. 
§. 9. 
Während der Entwicklung der Blattern ist der Gesundheitszustand des Thieres von 
dem Thierarzte zu überwachen. 
§. 10. 
Nach der Abnahme der Lymphe und der Schlachtung sind die Thiere wiederum vom 
Thierarzte zu untersuchen. Bis zu dieser Untersuchung dürfen die inneren Organe und 
das Fell nicht von dem Körper getrennt werden. Sie hat sich auf den Nabel, die 
Nabelgefäße, sowie Lunge, Leber, Milz und die Lymphdrüsen, insbesondere die Mesenterial- 
und Mediastinaldrüsen zu erstrecken. 
S§. 11. 
Ueber das Ergebniß der Beobachtung während der Blatternentwicklung und über 
den Schlachtbefund hat der Thierarzt entweder persönlich Eintragungen in das Tagebuch 
(8. 40) oder in ein besonderes, zu diesem Zwecke angelegtes Buch zu machen. Auch im 
letzteren Falle muß aus demselben hervorgehen, auf welches Thier sie sich beziehen. 
8. 12. 
Die gewonnene Lymphe darf nur dann zu Menschenimpfungen verwendet werden, 
wenn die thierärztliche Bescheinigung bestätigt, daß das betreffende Thier im Sinne dieser 
Anweisung (88. 8, 10) gesund war. 
III. Die Pflege und Ernährung der Impfthiere. 
8. 13. 
Als Streu für die Thiere kann verwendet werden: Stroh, Heu, Holzwolle, Torfstreu. 
Das Material soll frisch, unverdorben und anderweitig noch nicht benutzt sein. Die 
Impfthiere selbst sind mit größter Sorgfalt rein zu halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.