Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

Formular VI. 
Bemerkungen. 
1138 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1) die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in Spalte 26 derselben vor- 
merkten Wiederimpfpflichtigen; 
2) sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen mit 
Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche während des Geschäftsjahrs das 12. Lebenssjahr 
zurücklegen, gleichviel ob dieselben bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre 
mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen 
beiden letzteren Thatsachen vorliege, muß der Impfarzt durch Kenntnißnahme der bezüglichen ärztlichen 
Zeugnisse beziehungsweise durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungsfall in den bezüglichen 
Spalten des Listenformulars verzeichnen. 
II. In Spalte 8 ist einzutragen: 
1) bei Impfung mit Thierlymphe der Name derjenigen Anstalt oder derjenigen Privatperson, von welcher 
die Lymphe bezogen wurde; 
2) bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflings; 
3) bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name derjenigen Anstalt oder desjenigen Impf- 
arztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem 
Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes 
einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der Name 
des Impfarztes selbst in diese Spalte einzutragen. 
III. In Spalte 26 sind einzutragen: 
1) alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 15 mit „Nein“ verzeichneten Kinder; 
2) alle zum 1. oder zum 2. Male, aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar 
aus Spalte 6 und 16); 
3) alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nicht geimpften (Spalte 21), auf Grund ärzt. 
lichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 24) od. der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 25) Kinder. 
IV. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den 
Imnsstellen. 
Tiste der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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