Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1141 
M 51. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 22. Dezember 1899. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abgabe von Heroin in den Apotheken. Vom 12. De- 
zember 1899. Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Er- 
mächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Rumänien. Vom 13. De- 
zember 1899. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Behandlung der Fundsachen durch 
die Polizeibehörden. Vom 14. Dezember 1899. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schul- 
wesens, betreffend die staatlichen Prüfungen der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten. Vom 9. Dezember 
1899. — Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, betreffend die Abänderung und Ergänzung der 
Arzneitaxe vom 28. Dezember 1898. Vom 16. Dezember 189)9. 
versügung des Kinisteriums des Innern, 
bekreffend die Abgabe von Heroin in den Apotheken. Vom 12. Dezember 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird die 
Ministerialverfügung vom 9. September 1896, betreffend die Abgabe von Arzneimitteln 
(Reg. Blatt S. 189), ergänzt wie folgt: 
1) Ju dem Verzeichnisse zu §. 1 ist hinter Herba Hyoscyami einzufügen: 
„Ileroinum et ejus salia — Heroin und dessen Sallhe . 0,015 g.“ 
2) In §. 4 Abs. 1 ist hinter „Morphin“ das Wort „Heroin“ einzufügen. 
3) Der Abs. 2 des FS. 4 erhält folgende Fassung: 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin und Heroin oder deren 
Salzen zum inneren Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn 
diese Mittel nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern 
als Zusatz zu anderen arzneilichen Zubereitungen verschrieben sind und der Ge- 
sammtgehalt der Arzuei an Morphin oder dessen Salzen 0,03 g, an Heroin oder
	        
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