Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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g. 2. 
Hienächst wird der Gefangene einer sorgfältigen Visitation und Reinigung unterzogen, gebader 
und mit der Hauskleidung versehen, es wären denn Anzeichen vorhanden, welche eine hausärztliche 
Untersuchung als das zunächst Angemessene erscheinen ließen. ' 
Männlichen Gefangenen wird der Bart abgenommen und erforderlichen Falls das Kopfhaar 
gekürzt. 
Die körperliche Untersuchung und Reinigung, vor welcher der Gefangene sich ganz zu entkleiden 
hat, geschieht bei weiblichen Gefangenen durch eine Aufseherin. 
g. 3. 
Innerhalb der ersten 24 Stunden hat der Hausarzt der Anstalt den Gefangenen in B 
auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen. Der Untersuchung weiblicher Gefangenen hat 
eine Aufseherin beizuwohnen. 
Eine gedrängte hausärztliche Aeußerung über die körperliche und geistige Beschaffenheit, den 
Gesundheitszustand und das Vorleben (Erblichkeit, Jugendentwicklung u. dergl.) des Neu-Eingeliefer- 
un sowie darüber, ob er sich zur Einzelhaft eignet, ist zu den Personalakten des Gefangenen zu 
ringen. « 
ezug 
stets 
8. 4. 
Von dem Ergebniß der doppelten Visitation (§§. 2, 3), welche in einem geeigneten Lokal, unter 
Beobachtung der Anstandsrücksichten, vorzunehmen ist, wird dem Vorstand Anzeige erstattet, falls 
dieselbe etwas besonders Bemerkenswerthes oder eine Krankheitserscheinung zu Tage fördert. Beson. 
dere in dem Signalement der Gefangenen bisher nicht enthaltene Kennzeichen, welche sich bei der 
Visitation ergeben, sind zu den Personalakten zu vermerken. 
Vor der Vornahme der Visitationen ist der Neu-Eingelieferte mit anderen Gefangenen nicht in 
Berührung zu bringen. 
8. 5. 
Jeder Neu-Eingelieferte wird innerhalb der ersten acht Tage nach seinem Eintritt in die S 
anstalt dem Geistlichen seiner Konfession vorgestellt. 
S. 6. 
Je nach dem Ergebniß der in §§. 2—5 vorgeschriebenen Erhebungen wird der Vorstand Anlaß 
nehmen, sich den Gefangenen nochmals vorstellen zu lassen und dementsprechend die weiteren 
neten Verfügungen zu treffen. 
8. 7. 
In das zu führende Verzeichniß über Aufnahme und Entlassung der Gefangenen wird der 
Tag und die Stunde der Aufnahme, der Name des Aufgenommenen, das Datum des Einliefert 
scheins und des Urtheils, sowie die erkannte Strafe und Strafdauer, ingleichen der Tag un 
Stunde, sowie der Grund der Entlassung eingetragen. 
traf- 
geeig- 
ings-. 
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