Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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II. Hinsichtlich der Besteuerung des Wandergewerbebetriebs von Angehörigen außer- 
deutscher Staaten ist Folgendes zu beachten: 
1) Die Angehörigen des Großherzogthums Luxemburg stehen nach den Zollvereins- 
verträgen den Anhörigen deutscher Staaten völlig gleich. 
2) Die Angehörigen sonstiger außerdeutscher Staaten, welche im Deutschen Reiche ein 
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Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, bedürfen hiezu nach der auf Grund 
des §. 56 der Gewerbeordnung erlassenen Bekanntmachung des Reichskanzlers. 
vom 27. November 1896 II (Reichs-Gesetzblatt S. 745) eines Wandergewerbe- 
scheins. (Ausgenommen hievon sind nur diejenigen Ausländer, welche im ge- 
wöhnlichen Grenzverkehr den Verkauf roher Erzeugnisse der Land= und Forst- 
wirthschaft betreiben, eine Ausnahme, welche für Württemberg keine praktische 
Bedeutung hat.) Die Ausnahmen von der Wandergewerbescheinpflicht, die der 
§. 59 der Gewerbeordnung aufstellt, finden dagegen auf außerdeutsche Gewerbe- 
treibende keine Anwendung; sie bedürfen daher auch in den Fällen des §. 59 
der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheins. 
An diese Vorschrift der Gewerbeordnung anschließend bestimmt Art. 6 des 
Gesetzes, daß die außerdeutschen Gewerbetreibenden allgemein und auch in den 
Fällen des Art. 3 des Gesetzes der Wandergewerbesteuer unterliegen, wenn sie 
zur Ausübung des Wandergewerbes im Inland nach den Bestimmungen der 
Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheins bedürfen. 
Der Handel auf Messen, Jahr- und Wochenmärkten ist dagegen auch für die 
Ausländer steuerfrei. 
Der §. 44 der Gewerbeordnung, welcher die Grenzen bezeichnet, innerhalb deren 
der Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden mit einer Legitimationskarte als 
Ausfluß des stehenden Gewerbebetriebs ausgeübt werden darf, findet gemäß 
§. 42 der Gewerbeordnung nur auf solche Kaufleute Anwendung, welche eine 
gewerbliche Niederlassung innerhalb des Reichsgebietes besitzen. Für die Reisenden 
außerdeutscher Geschäfte, welche Staaten angehören, mit denen bezüglich der 
Legitimationskarten besondere Vereinbarungen getroffen sind oder denen das 
Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebs eingeräumt ist, hat 
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1896 die gleiche 
Behandlungsweise zugelassen. Insoweit diese Handlungsreisenden nach den
	        
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