1197
S. 14.
Die nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes dem Finanzministerium zustehende Besugniß
gegenüber einzelnen hilfsbedürftigen Personen, welche einer Unterstützung würdig sind,
in besonderen Fällen von dem Steuneransatz ganz oder theilweise abzusehen, wird auf das
Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, übertragen. Dasselbe wird beachten,
daß die Ueberhandnahme der Wandergewerbebetriebe nicht durch zu weitgehende Bewillig-
ung von Steuerfreischeinen und Stenerermäßigungen gefördert wird, und von dieser
Befugniß nur in besonderen Fällen Gebrauch machen, in welchen zuverlässig ermittelt
ist, daß es sich um einen Betrieb von geringstem Umfang handelt und selbst die niedersten
Sätze des Tarifs zu hart wirken würden. Bei den unter die Tarifnummer 2 und 4
fallenden Betrieben (Detailreisende und Wanderlager) sowie bei Reichsausländern wird
Veranlassung zur Anwendung der Befugniß des Art. 9 Abs. 2 nicht gegeben sein.
In den in Art. 9 Abs. 1 genannten Fällen, also wenn die Gewährung allgemeiner
Stenerbefreiung oder Steuerermäßigung für gewisse Arten oder Gegenstände des Gewerbe-
betriebs in Frage steht, behält sich das Finanzministerium die Entschließung vor, welche
nach Benehmen mit dem Ministerium des Innern erfolgen wird.
Gesuche um Steuerbefreiung oder Ermäßigung seitens einzelner hilfsbedürftiger
Personen sind bei der zum Ansatz der Stener zuständigen Steuerbehörde vor der Aus-
stellung des Steuerscheins anzubringen und vom Bezirkssteueramt nach Anstellung der
erforderlichen Erhebungen unter Beifügung der Aeußerung des Gemeinderaths, sowie der
Vermögens= und Leumundszeugnisse mit Bericht und Antrag dem Steuerkollegium, Ab-
theilung für direkte Steuern, vorzulegen.
Anträge auf allgemeine Steuerbefreiung oder Ermäßigung für gewisse Arten oder
Gegenstände des Wandergewerbebetriebs sind von den Bezirkssteuerämtern nach Anstellung
der erforderlichen Erhebungen und Einholung der gutächtlichen Aeußerung des Oberamts
mit Bericht und Antrag dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, behufs
Einholung der Entschließung des Finanzministeriums vorzulegen.
Die Befreiung von der staatlichen Wandergewerbesteuer oder die Ermäßigung unter
die Sätze des Tarifs hat auch die Befreiung von der als Zuschlag zur Staatssteuer zu
erhebenden Amtskörperschafts= und Gemeinde-Wandergewerbesteuer bezw. deren entsprechende
Ermäßigung zur Folge.
8) Sieuererla
aus Billigtelts-
gründen.