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Von der Steuerbefreiung oder Ermäßigung wird auf dem Steuerschein Vormerkung
gemacht.
S. 15.
- Die staatliche Wandergewerbesteuer, sowie die als Zuschlag zu derselben angesetzte
3 dr amtskörperschaftliche und Gemeinde-Wandergewerbesteuer (Gesetz Art. 27, 29 und 31) ist
in dem ganzen angesetzten Betrage vor Beginn des Betriebs an die Steuerbehörde, welche
die Steuer angesetzt hat, zu entrichten und es darf der Steuerschein, der zugleich als
Ouittung dient, vor Bezahlung dieser Steuerbeträge nicht ausgefolgt werden. Nur bei
Wandergewerbetreibenden, die einen festen Wohnsitz im Lande haben, ist nach näherer
Vorschrift der höheren Steuerbehörde ratenweise Bezahlung der Steuer zugelassen; im
Falle der Bewilligung ratenweiser Bezahlung ist der Steuerschein nach Entrichtung
der ersten Rate der staatlichen und kommunalen Steuer auszuhändigen. Die Bezahlung
der einzelnen Raten hat je an diejenige Steuerbehörde zu geschehen, welche die Stener
angesetzt und die Ratenzahlung bewilligt hat.
Die Bewilligung von Ratenzahlungen erstreckt sich auch auf die für die Gemeinden
und Amtskörperschaften in Form von Zuschlägen zur Staatssteuer angesetzte Wander-
gewerbesteuer.
Bei der von den Amts- und Gemeindepflegen anzusetzenden Ausdehnungsabgabe
(Art. 30 des Gesetzes) findet eine Anborgung nicht statt.
S. 16.
E— Eine Berichtigung des Steuerscheins während des Kalenderjahrs, für welches die
Einsteuerung erfolgt ist, ist in dem Gesetz für den Fall vorgesehen, daß ein Hausirer
oder eine Person, welche Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen
oder sonstige Lustbarkeiten darbietet, während des Kalenderjahrs, für das der Steuer-
schein gelöst ist, das Gewerbe auf andere, als die im Steuerschein bezeichneten Gegen-
stände, Waaren oder Leistungen ausdehnen, oder im Steuerschein snicht vorgemerkte Be-
gleiter und Fuhrwerke mit sich führen, oder sonst in den Verhältnissen des Gewerbe-
betriebs, wie sie in dem Steuerschein vermerkt sind, eine Aenderung eintreten lassen will,
sowie daß ein Detailreisender während des Kalenderjahrs, für welches der Steuerschein
gelöst ist, für ein anderes als das im Steuerschein angegebene Geschäft oder für andere
als die im Steuerschein bezeichneten Waaren Bestellungen aufsuchen oder sonst in den