V. Reichstag
Artikel 27
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er
regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung‘” und
erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Artikel 28
'Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der
Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder
erforderlich.
* (Aufgehoben)"”
Artikel 29
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge
und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden.
Artikel 31
"Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, aufser wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden
Tages ergriffen wird.
* Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben
und jede Untersuchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgeho -
ben.
14) Geschäftsordnung des Reichstages vom 10. Februar 1876.
15)Art. 28 Absatz 2 ist durch Gesetz vom 24. Februar 1873 (RGBl. $. 45) aufgehoben worden. Er lautete:
„Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung
nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder
gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.“
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