Metadata : Die Verfassung des Deutschen Reiches.

V.  Reichstag
Artikel  27

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber.  Er
regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung‘”  und
erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.

Artikel  28

'Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Gültigkeit  der
Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder
  erforderlich.

*  (Aufgehoben)"”

Artikel  29

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesamten  Volkes  und  an  Aufträge

und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Artikel  30

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  getanen  Äußerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen
werden.

Artikel  31

"Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied  desselben  während  der  Sitzungsperiode
  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen
oder  verhaftet  werden,  aufser  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden
  Tages  ergriffen  wird.

*  Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  erforderlich.

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  desselben
  und  jede  Untersuchungs-  oder  Zivilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgeho  -

ben.

 

14)  Geschäftsordnung  des  Reichstages  vom  10.  Februar  1876.

15)Art.  28  Absatz  2  ist  durch  Gesetz  vom  24.  Februar  1873  (RGBl.  $.  45)  aufgehoben  worden.  Er  lautete:
  „Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung
  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen  Mitglieder
  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.“

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