Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die dafür bestimmten Plätze geführt, 
wo sie unter gehöriger Aussicht sich bewegen. Die Zeit der täglichen Bewegung im Freien beträgt 
für jeden Gefangenen wenigstens eine halbe Stunde. 
Von dem Genuß der freien Luft sind jedoch die zu Dunkelhaft verurtheilten Gefangenen aus- 
geschlossen. 
Bei denjenigen Gefangenen, welche zu der Disciplinarstrafe der einsamen Haft verurtheilt sind, 
treten die in §. 72 verordneten Beschränkungen ein. 
Gefangene, gegen welche wegen einer sie betreffenden gerichtlichen Untersuchung Haftbefehl 
erlassen ist, sind gleichfalls nach Thunlichkeit, jedoch unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht und 
abgesondert von den übrigen Gefangenen zum Genuwß der freien Luft zuzulassen. 
8. 45. 
Kein Gefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, darf sich der- 
selben entziehen. 
Es kann jedoch von dem Vorstand Gefangenen, welche den Tag über im Freien arbeiten, die 
Theilnahme an der Hofstunde erlassen und solchen, welche mit schwereren ermüdenden Arbeiten im 
Innern der Anstalt beschäftigt sind, das Sitzen auf den Erholungsplätzen gestattet werden. 
Wegen üblen Betragens kann die Bewegung im Freien zeitlich, jedoch höchstens bis zur Dauer 
einer Woche, entzogen werden. 
E. Krankenpflege. 
§. 46. 
Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb der Strafanstalt statt. 
Wenn der Zustand des Erkrankten die Unterbringung in eine besondere Heilanstalt erfordert, so ist 
hiezu die Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums einzuholen. 
Die in jeder Strafanstalt einzurichtenden Krankenzimmer müssen mit allem Nöthigen zu guter 
und regelmäßiger Verpflegung der Kranken ausgestattet sein. Auch muß für stete Erhaltung der 
Reinlichkeit, reiner Luft und eines der Gesundheit zuträglichen Standes der Lufttemperatur in den- 
selben gesorgt werden. 
S. 47. 
Für die Erhaltung der Ordnung in diesen Zimmern sorgt ein hiefür bestimmter Aufseher 
(Aufseherin). 
Die unmittelbare Pflege und Wart der Kranken wird unter Leitung des Hausarztes und Ueber- 
wachung eines mit den niederen chirurgischen Verrichtungen vertrauten Aufsehers (Aufseherin) durch 
die von dem Vorstand im Einverständniß mit dem Hausarzte aus der Zahl der Gefangenen hiezu 
ausgewählten Wärter (Wärterinnen) besorgt. Letztere erhalten nicht nur eine tägliche Zulage von 
125 Gramm Fleisch zu der Kost, sondern es darf ihnen auch auf Verwendung des Hausarztes bei 
besonderer Anstrengung je für einen Zeitraum von 24 Stunden ¼ Liter Wein oder 1 Liter Vier 
auf Anstaltskosten von dem Vorstand bewilligt werden.
	        
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