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(Hausregeln Nr. 12), von der Anstalt in Verwahrung genommen. Soweit aber die Gegenstände zur
Aufbewahrung in der Anstalt aus irgend einem Grunde sich nicht wohl eignen, werden sie nach An-
ordnung des Vorstandes entweder für Rechnung des Gefangenen verkauft, oder, vorausgesetzt, daß er
hiezu selbst zustimmt, den Angehörigen desselben zugesendet.
Die in Verwahrung der Anstalt genommenen Gegenstände werden in ein Verzeichniß gebracht,
welches der Gefangene zu bescheinigen hat.
8. 8.
Nach vorstehenden Bestimmungen ist auch bei der Wiedereinlieferung zeitweise entlassener oder
entwichener Gefangener zu verfahren, soweit nicht in den Verhältnissen des Falls eine Abweichung
begründet ist.
Zweiter Abschnitt.
Behandlung der Gefangenen.
I. Allgemeine Vorschristen.
§. 9.
Alle Gefangene werden nach gleichen Grundsätzen behandelt.
Eine willkürliche Bevorzugung Einzelner vor den Uebrigen ist dem Vorstand und den anderen
Bediensteten verboten.
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen streng, nicht minder aber gerecht und mensch-
lich sein.
Es darf bei derselben der mit der Strafe verbundene Besserungszweck nie außer Acht gelassen
werden. Auch ist auf die Gesundheit der Gefangenen jede mit dem Strafzweck und der inneren Ordnung
und Disciplin der Strafanstalt vereinbare Rücksicht zu nehmen.
Die erwachsenen Gefangenen sind von sämmtlichen Beamten und Bediensteten mit „Sie“ anzu-
reden; nur bei der Anrede einer Mehrzahl von Gefangenen ist statt der Anrede mit „Sie“ die Anrede
mit „Ihr“ statthaft.
8. 10.
Die Gefangenen des Zellengefängnisses bleiben mit den hienach bestimmten Ausnahmen fortwährend
je abgesondert in Einzelgefängnissen (Zellen) verwahrt.
Der in die Gefängnißzelle verbrachte Gefangene darf dieselbe nur während derjenigen Zeit ver-
lassen, welche für die tägliche Bewegung im Freien, für den Gottesdienst, oder den Unterricht, oder
für einzelne ausnahmsweise außerhalb der Zelle vorzunehmende Arbeiten oder sonstige Verrichtungen
erforderlich ist.
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