Contents: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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dann auf die des Weingeistes, Milchzuckers, destillirten 
Wassers 2c. zu richten. 
8. 3. 
Bei der Visitation von homöopathischen Handapotheken sind 
die Bestimmungen unter Ziff. 1 und 2 des vorstehenden 8. 2, 
dann des 8. 77 der Apothekenordnung analog in Anwendung 
zu bringen. 
Soweit übrigens die amtliche Bewilligung zum Betriebe 
einer solchen Handapotheke nicht auf das in §. 4, Ziff. 2 der 
Apothekenordnung bezeichnete thatsächliche Verhältniß, sondern 
auf die Bestimmung des §. 33 l. c. und resp. auf den Umstand 
sich stützt, daß die Dispensirung homöopathischer Arzneien von 
den betreffenden öffentlichen Apothekern entweder ausdrücklich 
oder stillschweigend (durch unterlassene Herstellung der den Vor- 
schriften des obigen §. 2, Ziff. 1 entsprechenden Lokalitäten) 
verweigert worden ist, haben außerdem noch die Bestimmungen 
des §. 4 zur Anwendung zu kommen. 
8. 4. 
Nachdem der betreffende Handapothekenbesitzer unter den 
Voraussetzungen des §. 3, Abs. II. allopathische Arzneien über- 
haupt nicht selbst dispensiren darf, sondern sie vielmehr im et- 
waigen Anwendungsfalle jederzeit in einer öffentlichen Officin 
bereiten zu lassen gehalten ist, so haben auch alle in solch einer 
Handapotheke vorfindlichen allopathischen Medikamente der Con- 
fiskation zu Gunsten des Lokal-Armenfonds zu unterliegen, vor- 
behaltlich der Bestimmungen im §. 5. 
Als allopathische Medikamente in diesem Sinne sind über- 
haupt alle Arznei-Substanzen zu betrachten, welche nicht min- 
dest auf den dritten Grad der Potenzirung, d. h. bis zur mil- 
lionenfachen Verdünnung gebracht sind, und es sollen demnach 
auch die vorhandenen homöopathischen Präparate aus diesem 
Gesichtspunkte nicht bloß pharmacognostisch geprüft, sondern, 
theilweise wenigst, auch einer chemischen Analyse unterworfen 
werden, um zu constatiren, ob nicht Merkmale einer geringeren 
als jener vorschriftsmäßigen Verdünnung vorhanden seien, ins- 
besondere ob Arsenik, aus Pulver oder Streukügelchen mit 
Salzsäure ausgezogen, durch Schwefelwasserstoff nicht etwa gelb 
sich färbe; ob Baryt oder Strontian, auf gleiche Weise aufgelöst,
	        
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