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dann auf die des Weingeistes, Milchzuckers, destillirten
Wassers 2c. zu richten.
8. 3.
Bei der Visitation von homöopathischen Handapotheken sind
die Bestimmungen unter Ziff. 1 und 2 des vorstehenden 8. 2,
dann des 8. 77 der Apothekenordnung analog in Anwendung
zu bringen.
Soweit übrigens die amtliche Bewilligung zum Betriebe
einer solchen Handapotheke nicht auf das in §. 4, Ziff. 2 der
Apothekenordnung bezeichnete thatsächliche Verhältniß, sondern
auf die Bestimmung des §. 33 l. c. und resp. auf den Umstand
sich stützt, daß die Dispensirung homöopathischer Arzneien von
den betreffenden öffentlichen Apothekern entweder ausdrücklich
oder stillschweigend (durch unterlassene Herstellung der den Vor-
schriften des obigen §. 2, Ziff. 1 entsprechenden Lokalitäten)
verweigert worden ist, haben außerdem noch die Bestimmungen
des §. 4 zur Anwendung zu kommen.
8. 4.
Nachdem der betreffende Handapothekenbesitzer unter den
Voraussetzungen des §. 3, Abs. II. allopathische Arzneien über-
haupt nicht selbst dispensiren darf, sondern sie vielmehr im et-
waigen Anwendungsfalle jederzeit in einer öffentlichen Officin
bereiten zu lassen gehalten ist, so haben auch alle in solch einer
Handapotheke vorfindlichen allopathischen Medikamente der Con-
fiskation zu Gunsten des Lokal-Armenfonds zu unterliegen, vor-
behaltlich der Bestimmungen im §. 5.
Als allopathische Medikamente in diesem Sinne sind über-
haupt alle Arznei-Substanzen zu betrachten, welche nicht min-
dest auf den dritten Grad der Potenzirung, d. h. bis zur mil-
lionenfachen Verdünnung gebracht sind, und es sollen demnach
auch die vorhandenen homöopathischen Präparate aus diesem
Gesichtspunkte nicht bloß pharmacognostisch geprüft, sondern,
theilweise wenigst, auch einer chemischen Analyse unterworfen
werden, um zu constatiren, ob nicht Merkmale einer geringeren
als jener vorschriftsmäßigen Verdünnung vorhanden seien, ins-
besondere ob Arsenik, aus Pulver oder Streukügelchen mit
Salzsäure ausgezogen, durch Schwefelwasserstoff nicht etwa gelb
sich färbe; ob Baryt oder Strontian, auf gleiche Weise aufgelöst,