Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bitten und Beschwerden kann der Gefangene sofort auch schriftlich an den Strafanstaltsvorstand 
gelangen lassen. 
Ist die von dem Gefangenen erhobene Beschwerde gegen den Strafanstaltsvorstand selbst gerichtet, 
so hat dieser hierüber sobald als thunlich, spätestens aber und bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe 
binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde, zutreffenden Falls unter Anschluß der Beschwerdeeingabe 
Bericht zu erstatten. 
Anläßlich der von der Aufsichtsbehörde oder einem Beauftragten derselben mindestens alle zwei 
Jahre vorzunehmenden Besichtigungen der Anstalt ist den Gefangenen Gelegenheit zu geben, etwaige 
Bitten, Anliegen oder Beschwerden den Visitatoren vorzutragen. 
§. 11. 
Zulässig sind Beschwerden der Gefangenen an die Aussichtsbehörde über die Art der Strafvoll- 
strecung — soweit nicht gemäß §. 490 der Strafprozeßordnung richterliche Entscheidung herbeizuführen 
ist —, über ungesetzliche, dienst= oder hausordnungswidrige Behandlung, sowie über die Verhängung 
von Disciplinarstrafen. 
Ueber solche Beschwerden hat das Strafanstaltenkollegium zu entscheiden. Beschwerden, welche 
später als nach Ablauf einer Woche seit dem als beschwerend bezeichneten Vorgang angemeldet 
werden, haben auf Berücksichtigung keinen Anspruch. Gemeinsame Beschwerden mehrerer Gefangener 
sind unzulässig. Den Beschwerden der Gefangenen kommt keine ausschiebende Wirkung zu. 
Gegen die Entscheidung des Strafanstaltenkollegiums können die Gefangenen binnen einer Woche 
von der Eröffnung an weitere Beschwerde an das Justizministerium erheben. 
8. 12. 
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen selbst verfassen oder durch hiezu befugte 
Personen, nicht aber durch Mitgefangene fertigen lassen können, ist jedesmal die Erlaubniß des Straf- 
anstaltsvorstandes einzuholen, welche übrigens ohne triftige Gründe nicht verweigert werden darf. 
Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aussichtsbehörde werden nicht 
zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigenden oder 
jonst strafbaren Inhalts sind. Wird eine Eingabe zurückgehalten, so wird dem Gefangenen hievon 
unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben. 
Mit Ausnahme der Eingaben an die Justizbehörden und der durch diese weiterzubefördernden 
Vegnadigungsgesuche sind alle an höhere Stellen gerichteten Eingaben dem Strafanstaltenkollegium zu 
weiterer Einleitung vorzulegen. 
8. 13. 
Den Gefangenen wird der Empfang von Besuchen gestattet, soweit davon kein Mißbrauch zu 
besorgen ist. 
Zu jedem Besuche ist die Erlaubniß des Strafanstaltsvorstandes oder in dessen Abwesenheit 
seines Stellvertreters einzuholen.
	        
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