Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zu den männlichen wie zu den weiblichen Gefangenen werden Personen des anderen Geschlech: 
mit Ausnahme der nächsten Angehörigen, in der Negel nicht zugelassen. « 
Besuche derselben Personen sollen nicht zu häufig stattfinden; Personen, welche gegen 
Bestimmung anstoßen, können zurückgewiesen werden. Besuche von mehr als drei Personen zugl 
zu empfangen ist den Gefangenen, Besuche von Familienangehörigen ausgenommen, in der KAr 
nicht gestattet. 5 
Aus triftigen Gründen, namentlich wegen schlechter Aufführung des Gefangenen, kann 
Strafanstaltsvorstand die Erlaubniß zu Empfang von Besuchen zeitlich verweigern oder auch « 
mündlichen Verkehr des Gefangenen mit einzelnen Personen gänzlich verbieten, wenn Verdacht 
liegt, daß dieser Verkehr zu unerlaubten Zwecken werde mißbraucht werden. Eine Ueberwachun 
mündlichen Verkehrs zwischen Gefangenen und den sie besuchenden Personen findet in der Negel 
statt; doch kann der Strafanstaltsvorstand eine solche Ueberwachung anordnen, wenn er sie n. 
Gründen der Sicherheit für geboten erachtet. Die Dauer der Besuche ist auf vier Stunden beschran 
es kann aber auch dieser Zeitraum abgekürzt werden, wenn Ordnungswidrigkeiten irgend Hiner * 
vorkommen. * 
In besonderen Ausnahmefällen können den Gefangenen von dem Strafanstaltsvorstand Ber 
bei außerhalb der Anstalt wohnenden Personen gestattet werden. Von Ertheilung dieser Erlaur- 
ist in jedem einzelnen Fall dem Strafanstaltenkollegium Anzeige zu erstatten. Die Dauer der 
S 
0. 
fernung aus der Austalt ist in solchen Fällen auf den Zeitraum von fünf Stunden beschränkt. 
gehende Gesuche dieser Art sind als Strafunterbrechungsgesuche zu behandeln, zu deren Erledil 
das Justizministerium zuständig ist (zu vergl. §. 11 der K. Verordnung vom 25. September 1—— 
betreffend das bei Begnadigungsgesuchen im Geschäftskreise des Justizdepartements zu beobachtende 4 
fahren, Reg. Blatt S. 353 ff.). * 
S. 14. 
Der schriftliche Verkehr der Gefangenen wird nur insoweit eingeschränkt, als Mißbräuche 
befürchten sind. Wird ein für einen Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder ein 8 
des Gefangenen zurückgehalten, so wird dem Gefangenen davon unter Angabe des Grundes Kenn 
gegeben. (Wegen der Eingaben an Behörden siehe oben S. 12.) - 
g. 16. 
Die Gefangenen werden in besonders dazu eingerichteten Zimmern von einfacher Ausstatt 
getrennt von den für Gefangene anderer Art bestimmten Räumen, untergebracht. n 
Bei Belegung der Zimmer ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß auf jeden Gefangenen 
Wohnungsraum von mindestens 22 Kubikmeter entfällt. 
Zur Einrichtung eines Zimmers gehört und zwar für jeden Insassen desselben: 
1 Tisch, 
1 Stuhl, 
1 Kleidergestell,
	        
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