Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Waschschüsseln, 
hölzerne Kleiderhacken (oder Eckschrank), 
Kehrwische und Bürsten (Kleider- und Schuhbürste), 
Nachtgeschirr (Nachtstuhl). 
Auch sind die Gefängnisse, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen steht, mit Tisch und 
latz auszustatten. 
5 S. 11. 
Es bleibt vorbehalten, im Uebrigen die auch sonst in mehrfacher Hinsicht veralteten Befs- 
ungen der Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 17. September 4 
betreffend allgemeine Vorschriften für Erbauung und Einrichtung der bezirksgerichtlichen G 
Neg. Blatt S. 424, durch Aufstellung eines Normalplans für amtsgerichtliche Gefängnißba 
ersetzen. 
Hinsichtlich der Verrechnung des Aufwands für die Anschaffung und Ausbesserung der Gefän. 
geräthschaften wird auf die bezüglichen Bestimmungen verwiesen, welche die Verfügung * 
maligen Strafanstaltenkommission vom 11. September 1826, Reg. Blatt S. 425, enthält. 
efäng 
uten: 
Zweiter Abschnitt. 
Leitung und Aussicht. 
I. Der Gefängnißvorstand. 
8. 12. 
Die Leitung der amtsgerichtlichen Gefängnisse, einschließlich der Aufsicht über die Gefan. 
insoweit nicht die Stellung der Untersuchungsgefangenen unter den Richter gemäß 8. 116 deng 
prozeßordnung Platz greift, liegt dem dienstaufsichtführenden Amtsrichter, bezw. dem an desse. 
hiemit beauftragten Amtsrichter ob. (Vergl. §. 5 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 der Dienstvorso- 
für die Amtsgerichte vom 30. September 1879.) * 
Dieser Beamte hat als Gefängnißvorstand die Verantwortlichkeit für den gesammten 
betrieb und wacht darüber, daß derselbe in allen seinen Theilen vorschriftsmäßig und wec 
ausgeführt wird. Er hat für alle das Gefängniß und die Gefangenen betreffenden Angele 9 
insoweit nicht die Zuständigkeit anderer Beamten, so insbesondere des Untersuchungsricht gen 
auf die Untersuchungsgefangenen Platz greift, besorgt zu sein. 
S. 13. 
Besondere Aufmerksamkeit hat der Gefängnißvorstand der Gefangenenbehandlung zu #. 
Bezügliche Anordnungen, welche auch die Untersuchungsgesangenen betreffen, sind, soweit x-. 
im Benehmen und Einverständnisse mit dem Richter zu erlassen. sor 
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