Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gegenüber von Strafgefangenen ist in schwereren Fällen das Strafanstaltenkollegium „fur 
Regel aber der Gefängnißvorstand zur Verhängung der Disciplinarstrafen zuständig. (Art. 5 *r 
des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts bei Einfu- 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.) 
Die Beschwerde gegen eine diesfallsige Verfügung des Gefängnißvorstands geht an das S. 
anstaltenkollegium. Die Erhebung derselben hält jedoch den Strafvollzug nicht auf. 
XII. Entlassung der Gefangenen. 
S. 128. 
Die Entlassung der Gefangenen steht unter der verantwortlichen Leitung des Gefängnißvor 
Die Entlassung der Untersuchungsgefangenen in Vollzug des betreffenden richterliches Beschleun 
(§§. 123 und 124 der Strasprozeßordnung) darf nur auf Grund einer schriftlichen Anweif#un 
Nichters oder Staatsanwalts erfolgen. J 
Diese Anweisung ist dem Gefängnißvorstand, falls er sie nicht selbst erlassen hat, 
vor dem Vollzug oder aber, wenn der Gefängnißvorstand abwesend ist, spätestens am folgend 
nach der Entlassung zur Vidimirung vorzulegen. 
Nach Ablauf der festgesetzten Strafzeit (vergl. §. 39 Abs. 2 und 3) sind Strafgefangene von 
Gefangenwärter auch ohne besondere Anweisung zu entlassen; wenn die Ablieferung an eine 
Behörde angeordnet ist, so ist von dem Gefangenwärter rechtzeitig behufs der erforderlichen 
Einleitung zu berichten. 
Von der erfolgten Entlassung oder Ablieferung ist dem Gefängnißvorstand Anzeige zu ernr 
welche, wenn die Entlassung durch einen schriftlichen Befehl angeordnet ist, auf das berr 
Schriftstück gesetzt wird. " 
Hinsichtlich der Entlassung der in einer Krankenanstalt untergebrachten Gefangenen 
§. 110 Abs. 3 verwiesen. 
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§. 129. 
Auf Verlangen erhält der Strafgefangene bei der Entlassung ein Zeugniß über die Verr 
der Strafe. 
Dieses Zeugniß stellt der Gefängnißvorstand aus. 
Für die in die Freiheit zu entlassenden Gefangenen ist die Schutfürsorge, wo sie 
und thunlich ist, einzuleiten, zu welchem Behuf sich der Gefängnißvorstand insbesondere - 
Organen des Vereins zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene rechtzeitig in Verbindune 
wird. Auch ist bei verwahrlosten jugendlichen Personen je nach Lage der Umstände auf diu 
sung von Maßregeln im Sinne des Art. 12 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 18.r 
wirken. 
Kranke unvermögliche Gefangene sind dem zur vorläufigen oder endgiltigen Unter 
pflichteten Armenverband zuzuweisen. 
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