Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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M. 10. 
Regierungsblatt 
für oas 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 25. März 1899. 
Inhalt: 
Gesen betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1802 sauber Wirksamkeit tretenden Bestimmungen 
ber die Besteuerungsrechte der Gemeinden. Vom 24. März 1 
  
Eesetz, 
betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. Kärz 1899 außer Wirksamkeit tretenden 
testimmungen über die Besteuerungorechte der Gemeinden. Vom 24. März 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Zeitdauer, innerhalb welcher das Beitragsverhältniß zu der Umlage der Amts- 
korperschafts= und Gemeindestenern auf Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe nach 
Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes über die Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften 
und Gemeinden vom 23. Juli 1877 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 1887 
(Neg. Blatt S. 187) und nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. März 1897, betreffend die 
Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1897 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen 
über die Besteuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 23), abgeändert werden darf, 
wird bis zum 31. März 1905 verlängert.
	        
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