Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

294  Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.

Vor  Ertheilung  der  Naturalisations-Urkunde  hat  der  Regierungspräsident
die  Gemeinde  ),  beziehungsweise  den  Armenverband  desjenigen  Orts,  wo  der
Aufzunehmende  sich  niederlassen  will,  in  Beziehung  auf  die  Erfordernisse  unter
Nr.  2,  3  und  4  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören?).

§.  9.  Eine  von  der  Regierung  oder  von  einer  Central=  oder  höheren
Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung?)

1)  Die  in  §.  8  vorgeschriebene  Erklärung  ist  von  dem  Gemeindevorstand,  in
den  Städten  mithin  vom  Magistrat  und  nicht  von  den  Stadtverordneten  abzugeben,
K.  O.  15.  Juni  1844  (M.  Bl.  S.  220).  #

Anlangend  die  ländlichen  Ortschaften,  so  ist  *r*!*•“•

1.  bei  beabsichtigter  Niederlassung  eines  Ausländers  auf  einem  nicht  im  Gemeindeverband
  befindlichen  Gutsbezirk  die  fragliche  Erklärung  von  der  Gutsherrschaft
  abzugeben,

2.  bei  der  Niederlassung  in  einer  ländlichen  Gemeinde  von  dem  Dorfgericht
d.  h.  von  dem  Schulzen  und  den  Schöppen,

3.  bei  der  Niederlassung  auf  Domänenvorwerken,  Erbpachtsgrundstücken
und  einzelnen,  zu  keinem  Gemeindeverbande  gehörigen  Etablissements  von  der
event.  zur  Armenupflege  für  den  Eingewanderten  verpflichteten  Person.  Rücksichtlich
  der  einzelnen  Besitzungen,  welche  weder  zu  einer  Gemeinde  gehören,
noch  auf  Trennstücken  von  Domänen  oder  Rittergütern  angelegt  sind  (vergl.
§.  6  Armenges.  31.  Dez  1842),  ist  die  Erklärung  von  der  Polizeibehörde  zu
erfordern,  Res.  10.  Juli  1844  (M.  Bl.  S.  221).

Bei  der  Niederlassung  eines  Ausländers  auf  einer  Domäne  oder  einem  Trennstücke
  derselben  ist  zuvörderst  der  Pächter  oder  verwaltende  Beamte  zu  bören,  und
muß  zu  der  von  demselben  abgegebenen  Erklärung  die  der  Regierungsabtheilung  für
Verwaltung  der  Domänen,  welche  den  Fiskus  als  Grundherrn  vertritt,  binzutreten,
Res.  16.  Aug.  1844  (M.  Bl.  S.  238).

Bei  der  Naturalisation  von  Ausländern  muß  das  Gutachten  der  Ortsobrigkeit
so  lange  als  maßgebend  angesehen  werden,  als  aus  den  obwaltenden  Umständen  nicht
klar  erhellt,  daß  dasselbe  auf  unrichtigen  Voraussetzungen  beruht.  Beispielsweise  muß
es  für  einen  hinreichenden  Grund,  die  Naturalisation  zu  verweigern,  angesehen  werden,
wenn  das  Gewerbe,  welches  der  die  Naturalisation  Nachsuchende  betreibt,  am  Orte
der  beabsichtigten  Niederlassung  bereits  übersetzt  ist,  und  dürfen  die  Nachtheile,  welche
die  Ansässigmachung  von  Ausländern  für  andere  Gewerbetreibende  des  betreffenden
Ortes  zur  Folge  haben  würde,  bei  der  Entscheidung  über  die  Ertheilung  oder  Nichtertheilung
  der  Naturalisations-Urkunde  nicht  unberücksichtigt  bleiben,  Res.  29.  Aug.  1845
(M.  Bl.  S.  256).

2)  Die  Aushändigung  der  von  einer  zuständigen  Behörde  ertheilten  Naturalisations-Urkunde
  kann,  auch  wenn  die  Ertheilung  unter  irriger  Voraussetzung  erfolgt  ist,  nicht
annullirt  werden  und  die  rechtliche  Prüfung  derartiger  Formalakte  ohne  Rücksicht  auf  die
Landesgrenzen  erfolgen,  Erk.  O.  V.  G.  23.  Juni  1886  (E.  O.  V.  XIII.  408).

Die  Aushändigung  der  Urkunde  begründet  die  Staatsangehörigkeit  dergestalt,  daß
jede  Nachprüfung  der  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Voraussetzungen  für  die  Ertheilung
jener  ausgeschlossen  bleibt,  Erk.  1.  Juni  1894  (E.  O.  V.  XXVII.  410).

Anträge  auf  Naturalisation  sollen  erst  dann  ertheilt  werden,  wenn  zuvor  die  Zustimmung
  des  Ministers  des  Innern  erlangt  worden  ist,  Res.  3.  Febr.  1895  (M.
Bl.  Nr.  2).  Diese  Zustimmung  soll  jedoch  bei  Anträgen,  die  von  ehemaligen  Reichsangehörigen
  ausgehen,  die  vor  dem  Verluste  ihrer  hiesigen  Staatsangehörigkeit  der
Militärpflicht  Deutschland  gegenüber  genügt  haben  oder  noch  minderjährig  sind,  nicht
eingeholt  werden,  Res.  17.  Febr.  1896  (M.  Bl.  S.  36).

83)  Auch  die  Anstellung  als  Assistenzarzt  in  der  Armee,  Res.  15.  Juli  1867  (M.
Bl.  S.  256),  nicht  dagegen  die  Bekleidung  des  Amtes  eines  Schiedsmannes,  Erk.
O.  Trib.  28.  Juni  1864  (O.  R.  V.  384).

Die  Preußische  Staatsangehörigkeit  wird  auch  durch  ein  Preußisches  Offizierpatent
erworben,  Res.  28.  Jan.  1888  (M.  21  S.  4);  Erk.  R.  G.  22.  März  1892  (E.
Crim.  XXIII.  17).  »  .

Unter  Bestallung  ist  im  Uebrigen  jede  schriftliche  Anstellungsurkunde  zu  verstehen,
mag  die  Anstellung  dauernd,  widerruflich  oder  auf  Kündigung,  mit  oder  ohne  Gehalt
erfolgt  sein,  Erk.  R.  G.  24.  März  1882  (E.  Civ.  VI.  105).  Auch  die  Form  der
Bestallung  ist  ohne  Belang,  es  genügt,  daß  eine  von  der  zur  Anstellung  berufenen