Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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4. Für eine solche (Ziff. 3) zu polizeilichen Zwecken sammt GErf#u- 
bcrtcht 
5. Für das vollständige Schlußgutachten über eine gerichtliche Obduktion sam un 
etwa nachgeforderten Erläuterungen 8Sbi « 
6. Für die Berathung und Mitvollziehung des Schlußgutachtens dem 
s 20. 
wer: 
Falls der zweite Arzt nach Lage der Sache die Erstattung eines gesonderten 6 
ständigen Schlußgutachtens für erforderlich erachtet, kann er die Gebühr Ziff. 5 anre. Vr. 
7. a) Für die Untersuchung einer Person bezüglich ihrer Krperbeschaffene 
Allgemeinen oder zur Konstatirung eines äußeren Gebrechens oder einer Verletzung 
einer inneren Krankheit einschließlich der Geisteskrankheiten sammt Erfundberi ch od 
weitläufigere gutächtliche Ausführung öbis 6 
b) für die mikroskopische, bakteriologische und chemische Untersuchung von - 
jeder Art, Haaren, Gewebstheilen u. s. w. mit Einschluß des Berichts 3 bis 58 
8. Für ein von der Behörde verlangtes ausführliches, mit wissenschaftlichen Gru 
unterstütztes, nicht bereits im Termin zu Protokoll gegebenes Gutachten, es ma nd 
selbe den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person oder die Beschaffenhei 
Sache betrefen 8z89# bis 
Ausnahmsweise darf über den Höchstsatz bis zum Anderthalbfachen hinausge 5 
werden in solchen Fällen, in denen die Leistung einen so außerordentlichen Aufmannn 
Zeit, Mühe und Fleiß erfordert, daß derselbe selbst durch den höchsten orden 
Taxansatz nicht vergütet sein würde. i 
9. Sind zu der verlangten sachkundigen Ermittelung besondere Besuche nöthige 
jeden Besuch 2 bi 
Falls mehr als drei Vorbesuche nothwendig sind, ist darüber an die Auftrag 
Behörde zu berichten. Ngeber 
10. Die ärztlichen Mitglieder des Medizinalkollegiums und die Direktoren 
Staatsirrenanstalten haben für Obergutachten den anderthalbfachen Betrag der S 
Ziff. 7, 8, 9 und 13 lit. b zu beanspruchen. 
11. Für die Reinschrift größerer Berichte und Gutachten können sich die Mn 
fremder Hilfe bedienen und die dafür gehabten Baarauslagen in Rechnung stellen B— 
12. In Epidemiefällen, welche in Staatsfürsorge stehen, bei Tag oder Nacht. 
Arzt 
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