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4. Für eine solche (Ziff. 3) zu polizeilichen Zwecken sammt GErf#u-
bcrtcht
5. Für das vollständige Schlußgutachten über eine gerichtliche Obduktion sam un
etwa nachgeforderten Erläuterungen 8Sbi «
6. Für die Berathung und Mitvollziehung des Schlußgutachtens dem
s 20.
wer:
Falls der zweite Arzt nach Lage der Sache die Erstattung eines gesonderten 6
ständigen Schlußgutachtens für erforderlich erachtet, kann er die Gebühr Ziff. 5 anre. Vr.
7. a) Für die Untersuchung einer Person bezüglich ihrer Krperbeschaffene
Allgemeinen oder zur Konstatirung eines äußeren Gebrechens oder einer Verletzung
einer inneren Krankheit einschließlich der Geisteskrankheiten sammt Erfundberi ch od
weitläufigere gutächtliche Ausführung öbis 6
b) für die mikroskopische, bakteriologische und chemische Untersuchung von -
jeder Art, Haaren, Gewebstheilen u. s. w. mit Einschluß des Berichts 3 bis 58
8. Für ein von der Behörde verlangtes ausführliches, mit wissenschaftlichen Gru
unterstütztes, nicht bereits im Termin zu Protokoll gegebenes Gutachten, es ma nd
selbe den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person oder die Beschaffenhei
Sache betrefen 8z89# bis
Ausnahmsweise darf über den Höchstsatz bis zum Anderthalbfachen hinausge 5
werden in solchen Fällen, in denen die Leistung einen so außerordentlichen Aufmannn
Zeit, Mühe und Fleiß erfordert, daß derselbe selbst durch den höchsten orden
Taxansatz nicht vergütet sein würde. i
9. Sind zu der verlangten sachkundigen Ermittelung besondere Besuche nöthige
jeden Besuch 2 bi
Falls mehr als drei Vorbesuche nothwendig sind, ist darüber an die Auftrag
Behörde zu berichten. Ngeber
10. Die ärztlichen Mitglieder des Medizinalkollegiums und die Direktoren
Staatsirrenanstalten haben für Obergutachten den anderthalbfachen Betrag der S
Ziff. 7, 8, 9 und 13 lit. b zu beanspruchen.
11. Für die Reinschrift größerer Berichte und Gutachten können sich die Mn
fremder Hilfe bedienen und die dafür gehabten Baarauslagen in Rechnung stellen B—
12. In Epidemiefällen, welche in Staatsfürsorge stehen, bei Tag oder Nacht.
Arzt
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