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5) für das Auflegen eines einzelnen Slosenpflaer oder Senfteiges 9
in Wiederholungsfällen für jedes . 10
4. Für die Untersuchung von Transportgefangenen in Beziehung auf das 6
derniß eines Fuhrwerks zur Weiterbeförderung und auf Krätzeverdacht, in den “
für welche zah den bestehenden Vorschriften (Min. Verfüg. vom 26. März. 1834 d
Blatt S. 302, und 3. September 1829 Ziff. 7, Reg. Blatt S. 384) eine * **
zahlung ’ ist . re
5. Für die Untersuchung leichter uuoweeb samnt rrmr ohr
läufigere Ausführnng 2 ie
mit ausführlicher Begründung 1u.
6. Für eine Untersuchung in Beziehung auf Schwangerschaft oder voraus gea 5“
Geburt mit Einschluß des Berichtes durch einen als Geburtshelfer geprüften W
zweiter Abtheilung je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand And
7. Für ein mündliches, vor Gericht am Wohnort abgegebenes Gutachten: —
a) als Entschädigung für Versäumniß der Zeit zwischen Abgang von und Rü
zur Wohnung (Versäumnißgebühr): ch
für jede angefangene Stunde
bis zum Höchstbetrag von .
für den ganzen Tag bis zu 24 Stunden;
b) als Vergütung für die Mühewaltung nach Festsetzung des Gerichts:
a) wenn ein schriftliches Gutachten schon vorliegt „
69) wenn ein solches nicht vorliegt 2
8. Für Verrichtungen außerhalb des Wohnorts neben der Gel
das Geschäft: uhr
a) Taggeld, d. h. Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom W
einschließlich des Reisens veranlaßten besonderen Zeitaufwand (Versäumnißt Vobꝛ.
und Vergütung der auswärts erforderlichen Zehrung Diãt) für je 2 geb.
der nothwendigen Abwesenheit von Hause Sti.
bis zum Höchstbetrage von
auf 24 Stunden.
Handelt es sich um Geschäfte der Ziff. 6, so hat der Geburts
1/20 J beziehungsweise 10 -¾ anzusprechen. Plr