Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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5) für das Auflegen eines einzelnen Slosenpflaer oder Senfteiges 9 
in Wiederholungsfällen für jedes . 10 
4. Für die Untersuchung von Transportgefangenen in Beziehung auf das 6 
derniß eines Fuhrwerks zur Weiterbeförderung und auf Krätzeverdacht, in den “ 
für welche zah den bestehenden Vorschriften (Min. Verfüg. vom 26. März. 1834 d 
Blatt S. 302, und 3. September 1829 Ziff. 7, Reg. Blatt S. 384) eine * ** 
zahlung ’ ist . re 
5. Für die Untersuchung leichter uuoweeb samnt rrmr ohr 
läufigere Ausführnng 2 ie 
mit ausführlicher Begründung 1u. 
6. Für eine Untersuchung in Beziehung auf Schwangerschaft oder voraus gea 5“ 
Geburt mit Einschluß des Berichtes durch einen als Geburtshelfer geprüften W 
zweiter Abtheilung je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand And 
7. Für ein mündliches, vor Gericht am Wohnort abgegebenes Gutachten: — 
a) als Entschädigung für Versäumniß der Zeit zwischen Abgang von und Rü 
zur Wohnung (Versäumnißgebühr): ch 
für jede angefangene Stunde 
bis zum Höchstbetrag von . 
für den ganzen Tag bis zu 24 Stunden; 
b) als Vergütung für die Mühewaltung nach Festsetzung des Gerichts: 
a) wenn ein schriftliches Gutachten schon vorliegt „ 
69) wenn ein solches nicht vorliegt 2 
8. Für Verrichtungen außerhalb des Wohnorts neben der Gel 
das Geschäft: uhr 
a) Taggeld, d. h. Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom W 
einschließlich des Reisens veranlaßten besonderen Zeitaufwand (Versäumnißt Vobꝛ. 
und Vergütung der auswärts erforderlichen Zehrung Diãt) für je 2 geb. 
der nothwendigen Abwesenheit von Hause Sti. 
bis zum Höchstbetrage von 
auf 24 Stunden. 
Handelt es sich um Geschäfte der Ziff. 6, so hat der Geburts 
1/20 J beziehungsweise 10 -¾ anzusprechen. Plr
	        
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