Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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196) Werden bei einer künstlichen Entbindung mehrere der oben von Ziffer 183 
an aufgeführten operativen Eingriffe vorgenommen, darf im Ganzen der Höchstbetrag 
von 120 & und im Falle die Ziffer 186a Anwendung findet, der Höchstbetrag von 
200 nicht überschritten werden. 
II. Gebühren für approbirte Zahnärzte. 
1) Für die Berathung eines Zahnkranken einschließlich der Untersuchung des Mun- 
des und etwaiger schriftlicher Verordnung: 
a. in der Wohnung des Zahnarztes bei Tages 80 F bis 3, 
bei Nacht (zwischen 9 Uhr Abends und 7 Uhr Morgens) 1—5 M, 
b. in der Wohnung des Zahnkranken bei Tage ’1—3 4, 
bei Nacht (s. o) . 2—6 J, 
2) Schließt sich an die Berathung und Untersuchungi in derselben Sitzung eine der 
Verrichtungen au, für welche im Nachstehenden eine besondere Gebühr ausgeworfen ist, 
so darf nur eine Gebühr gefordert werden. 
3) Reinigen aller Zähen 3—8 4,. 
4) a. Ausziehen eines Zahnes oder einer Wurzel 1—3 AM,, 
b. beim Ausziehen mehrerer Zähne oder Wurzeln in derselben Sitzung für den 
zweiten und die folgenden je die Hälfte, jedoch nicht unter 1.4. 
5) Anbinden eines losen Zahnes 1—3 J% 
6) a. Anwendung lokal anästhesirender Mittel bei gehnoperationen 1—3 ¼, 
b. allgemeine Betäubung bei einer Zahnoperatio 3—6 , 
7) Für die Füllung einer Zahnhäöhle: 
a. mit plastischem Material 2 6. % 
b. mit Gold je nach der Größe 6—20 , 
c. mit Zinn und Golldd.OP 14— 12. 
8) a. Für die Abtödtung einer zahnpulpa, für de Ueberkappung ei einer freiliegenden 
Zahnpulpa oder Extraktion einer solchen in derselben Sitzung 2—4 ¼, 
— 
. für den zweiten und die folgenden Zähne je die Hälfte. 
9) Für jede antiseptische Behandlung einer Zahnhöhle oder eines Wurzelkanals 
1 ¾ bis 14/450 5, 
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