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mann Isaak genannt Karl Stock in Stuttgart als solcher aufgestellt und bestätigt
worden ist, wird dies hiemit bekannt gemacht. «
Stuttgart, den 8. April 1899.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
bekreffend Maßregeln zur Lekämpfung der Gefstügelcholera. Vom 14. April 1899.
Nachdem zufolge Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. März d. Is. (Reich
gesetzblatt S. 217) gemäß §. 10 Abf. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter
drückung von Viehseuchen, vom Mmi 18 (Reichsgesetzblatt von 1894 S. 409) für das
Königreich Württemberg vom 15. April d. Is. ab bis auf Weiteres für die Geftügel.
cholera die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt worden
ist, wird unter Hinweisung auf die Strafbestimmungen in §. 328 des Strafgesetzbuchs
§. 65 Ziff. 2, §. 66 Ziff. 3 und 4 und §. 67 des oben bezeichneten Reichsgesetzes, sowie
Art. 25 Ziff. 2 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 Nachstehendes
verfügt: «
8. 1.
Der Besitzer von Hausgeflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art, Tauben) #
verpflichtet, von dem Ausbruch der Geflügelcholera in seinem Geflügelbestande und von
allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch dieser Sencht
befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Auch hat er von
ersten Auftreten der Seuche an sein sämmtliches Geflügel von Orten, an welchen die
Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, so namentlich von öffentlichen Wegen und
Wasserläufen, fernzuhalten, sowie für die unschädliche Beseitigung der Cadaver der ver
endeten oder als seuchekrank beziehungsweise seucheverdächtig getödteten Thiere durch Ver
brennen oder, wo dieses nicht ausführbar ist, durch Verscharren in mindestens *½ Meter
tiefen Gruben nach vorheriger Einbettung in frisch abgelöschten Kalk zu sorgen.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzer
der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thier,
dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere
dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen oder Weiden.