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Bei andauernder Verseuchung des Bezirks oder der Nachbarbezirke ist diese Bekannt—
machung in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen.
Von dem Erlöschen der Seuche in den einzelnen Gehöften hat die Ortspolizeibehörde
unter Mittheilung der Stückzahl des an der Krankheit eingegangenen Geflügels dem
Oberamt Anzeige zu machen.
Von sämmtlichen Anzeigen über den Ausbruch und das Erlöschen der Seuche har
das Oberamt dem beamteten Thierarzt Kenntniß zu geben. Dem beamteten Thierarz:
liegt neben der statistischen Verwerthung dieser Mittheilungen ob, die Thierbesitzer bei jen
sich bietenden Gelegenheit über die Tilgung der Geflügelcholera zu belehren und zu berathern.
S. 3.
Behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs ist der beamtete Thier
arzt nur zuzuziehen, wenn der Bestand eines Geflügelhändlers betroffen, oder wenn sonst
eine größere Seuchengefahr gegeben erscheint (vergl. jedoch 8. 4 Abs. 2). Der Thierarzt
hat dann die Art, den Stand und die Ursachen der Krantheit zu erheben und sein Gm
achten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Geflügelcholera fest.
gestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist.
In eiligen Fällen kann der beamtete Thierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächti ger
Thiere anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere
oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen
auch ist davon der Ortspolizeibehörde und dem Oberamt unverzüglich Mittheilung «
machen.
8. 4.
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera durch das Gutachten des beamteten Thierarztes
festgestellt (§. 3), so hat das Oberamt die den Umständen nach erforderlichen weiteren
Schutzmaßregeln (§§. 5—10) anzuordnen.
Auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte sind die erforderlichen
Schutzmaßregeln ohne nochmalige Absendung des beamteten Thierarztes zu treffen, sofern
nicht besondere Gründe die wiederholte Zuziehung desselben als dringend geboten erscheinen
lassen (vergl. auch §. 8 Abf. 3).
zu