Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 5. 
Der Ausbruch der Seuche ist sofort nach erfolgter Feststellung von der Ortspolizei- 
behörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und von dem Oberamt durch Bekannt- 
machung im Bezirksamtsblatt zur weiteren öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
S. 6. 
Bricht die Seuche in dem Bestand eines Geflügelhändlers aus, so hat das Oberamt 
folgende Anordnungen zu treffen: 
1) das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten 
Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ 
zu versehen 
2) die kranken und die verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöfts= beziehungsweise 
Stallsperre. Als verdächtig gilt alles Hausgeflügel (Gänse, Enten, Hühner aller 
Art, Tauben), welches mit dem kranken in demselben Gehöft sich befindet, 
3) die noch gesund erscheinenden Thiere sind, soweit thunlich, von den kranken zu 
trennen und in abgesonderten Räumen unterzubringen, 
4) die Cadaver der verendeten oder als seuchekrank beziehungsweise seucheverdächtig 
getödteten Thiere sind in Gemäßheit der Vorschrift in §. 1 Abs. 1 unschädlich 
zu beseitigen, 
5) die verseuchten Räumlichkeiten und Geräthschaften sind nach dem Aufhören der 
Seuche nach Angabe und unter persönlicher Ueberwachung des beamteten Thier- 
arztes zu desinficiren. 
S. 7. 
Die in §. 6 bezeichneten Anordnungen sind auch gegenüber anderen verseuchten 
Beständen als denjenigen von Geflügelhändlern zu treffen, übrigens mit der Maßgabe, 
daß die Desinfektion (§. 6 Ziff. 5) nach der Anleitung in Abschnitt 3 Abs. 3 der Beleh- 
rung (§. 2 Abs. 2) und unter polizeilicher Aufsicht zu vollziehen ist. 
8. 8. 
Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für die betroffene 
Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so sind von dem Oberamt nach Anhörung
	        
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