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17.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 8. Juni 1899.
Inhalt:
Gesetz, betreffend die Feschaffung, von Geldmitteln für den Eisenbahnbau und für außerordentliche Bedürfnisse
der Verkehrsanstaltenverwaltung in der Finanzperiode 1899/1000. Vom 27. Mai 1899.— Königliche
Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinde Bauersbach, Gemeinde Westernach, Oberamts
Oehringen, zur Erwerbung des für die Erstellung einer Nachbarschaftsstraße von Eschenthal nach Bauersbach
auf der Markung Bauersbacherforderlichen Grundeigenthums im Wegeder Zwangsenteignung. Vom 13. Mai 1899.
Königliche Verorpnung, betreffend die Ermächtigung der Badischen Lokal-Eisenbahnen, Aktiengesellschaft in
Karlsruhe, zur Erwerbung des für die Lokalbahn von Karlsruhe nach Herrenalb auf der Markung Herren-
alb erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 27. Mai 1899. — Bekannt-
machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend einen Nachtrag zum Verzeichniß der
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär-
dienst berechtigten Lehranstalten. Vom 13. Mai 1899.
Gesehz,
belreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnban und für außerordentliche Bedürf-
nisse der Verkehrsanstallenverwaltung in der Finanzperiode 1399/1900. Vom 27. Mai 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Es kommen zur Verwendung:
1) für den Bau der Eisenbahn von Friedrichshafen bis zur Landesgrenze gegen
Lindau (Art. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1896, Neg. Blatt S. 128) als dritte
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