Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

347 
g. 89. 
Ziffer 4b lautet: 
„b) die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung,“) daß für die Dauer des 
einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, 
Bekleidung und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden sollen; stalt dieser Er- 
klärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich 
dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit 
die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die 
Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des 
Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist 
obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in 
dem vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern 
er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gericht- 
lichen oder notariellen Beurkundung.“ 
Die Anmerkung') zu Ziffer 4b lautet: 
„*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetz- 
lichen Vertreters (§. 15,).“ 
S. 92. 
Die Anmerkung") zu Ziffer 3 fällt fort. 
In der Anmerkung") zu Ziffer 3 fallen die Worte „Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs- 
behörde, in“ fort. 
S. 4. 
Im ersten Absatz der Ziffer 1 fallen die Worte „ausschließlich des Trains“ und „bei dem 
Train am 1. November“, fort. 
Die Anmerkungen?*) zu Ziffer 1 und zu Ziffer 12 fallen fort. 
Die Anmerkung) zu Ziffer 9 lautet: 
„“) In Württemberg entscheidet hierüber der Ober-Rekrutirungsrath.“ 
KF. 95. 
Die Anmerkung) zu Ziffer 6 fällt fort. 
Ss. 97,, 104, 105. 
Die Anmerkung“") zu Ziffer 7 des §. 97 sowie die Anmerkungen?) zu Ziffer 2 des §. 104 
und zu Ziffer 6 des §. 105 fallen fort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.