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Mit dem Inkrafttreten der Königlichen Verordnung treten die landesrechtlichen
Vorschriften über das Kostenwesen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sowie im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, insbesondere das
Gesetz über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 101), außer
Wirksamkeit.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 4. Juli 1899.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer
fönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Unternehmer der Uebeneisenbahn von Möckmähl nach Dö bach
zur Erwerbung des für den Ban dieser Bahn auf württembergischem Gebirt erforderlichen Grund.
eigenthums im Wege der Zwangeenteignung. Vom 24. Juni 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gunden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwang:
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S 4 46
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: «
Das aus der Mitteldeutschen Kreditbank zu Berlin und Frankfurt a. M., dem
Wirklichen Geheimen Rath Baron Moriz von Cohn in Dessau und der Firma B
.. . eri
und Wächter in Berlin bestehende Unternehmer-Konsortium wird ermächtigt, zum Zwen
der Erbauung der nach der Konzessionsurkunde vom 4./13. Jannuar 1899 (Reg. Blatt-
S. 14) herzustellenden Nebeneisenbahn von Möckmühl nach Dörzbach auf württembergi.
schem Gebiet diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs
enteignung zu erwerben, welche nach dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte
Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Neg. Blatt S.449) und mit einer Spur