Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Gewaltreceht dagegen ihn nur als den Mithelfer oder Hemmenden 
im Staatsleben, in dem Gemeinschaftsleben aller miteinander. Die 
befehlende Polizeiverfügung ruft den Einzelnen zur Tätigkeit im 
Allgemeinheitsinteresse auf. Die Zeugenvorladung hält ihn an, im 
Interesse der Allgemeinheit durch Bekundung seiner wahrhaftigen 
Wahrnehmungen handelnd zu dienen. Die Aufsichtsverfügung der 
vorgesetzten Behörde an die nachgeordnete erinnert die letztere 
an ihre Pflicht und ein nötiges Tun oder Lassen. 
Diese Erkenntnis von den Verschiedenheiten der Rechtssphären 
muß aber unseres Ermessens dazu führen, einen Begriff und dessen 
vorbehaltloser Uebertragung aus dem Zivilrecht in das breitere 
Verwaltungsrecht mit besonderer Zurückhaltung entgegenzutreten: 
dem Begriffe des Willens. Nach unserer Meinung muß man eine 
dreifache Nuancierung bei ihm nachprüfen: einmal in der 
Eigenheit als der dem zivilistischen Willen verwandte Begriff, der 
dort auftritt, wo das Verwaltungsrecht sich dem Zivilrecht nähert, 
nämlich bei den rechtschöpferischen Verfügungen; — dann als 
staatshoheitlieher Verwaltungswille der Behörde, der Behörde als 
Trägerin der Staatsidee und Förderin des Staatszweckes im Ge- 
waltrecht — und schließlich als Wille der einzelnen Untertanen in 
der Gewaltünterworfenheit, als Wille zur Mitwirkung im Staats- 
leben oder als Wille in der Passivität gegenüber dem befehlenden 
Staate. 
Im zivilistisehen Sinne führt der Begriff Wille uns in einen 
besonderen Ideenkreis hinein. Dort gilt eine besondere Willens- 
bewertung, dort spielt er eine eigene Rolle als Rechtsguterzeuger 
und Rechtsgutvernichter, dort gelten besondere Annahmen und 
Fiktionen hinsichtlich seines wirklichen Vorhandenseins und der 
Folgen, die sich an dieses Vorhandensein anknüpfen. Im Ge- 
waltrecht, im Tätigkeitsrecht, liegt etwas wesentlich anderes vor. 
Der Wille hat hier eben die beiden fremdartigen Erscheinungs- 
formen: als staatshoheitlicher Befehlswille der Behörde und als 
Lebensregung des Gewaltunterworfenen. In beiderlei Hinsicht ist
	        
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