Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 2. 
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die 
Finanzperiode ar e angenommen ist zu. 538462652 4 
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für 
dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimmten Zuschläge 
(Art. 3) berechnen an 
a) direkten Abgaben aff 35227340 + 
b) indirekten Abgaben auf 70030 100 „ 
.105257440 
zusammen 163 720092. 
Die Verfügung über den hienach sich ergebenden Ueberschuß von 
1 605 188 1 
bleibt weiterer Verabschiedung vorbehalten. 
Art. 3. 
1) Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebänden und 
Gewerben ist nach den bisher bestehenden gesetzlichen Normen zu erheben. 
Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen wird auf 3,/0/6 des Steneran 
schlags der Grundstücke und Gefälle, 
die Steuer aus Gebäuden auf 3/76 der nach Maßgabe des Gesetzes vou- 
6. Juni 1887, betreffend die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude 
(Reg. Blatt S. 145), zu berechnenden steuerbaren Rente der Gebäude und 
die Steuer aus Gewerben auf 3,,7/6 des steuerbaren Betrags des Gewerbe 
Einkommens dem Jahre nach festgesetzt. 
2) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der 
Mitglieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und R 
und von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4,#8% des steuerbaren Jahres 
ertrags bestimmt, welcher nach den bisher bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu be 
rechnen ist. 
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