Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gekanntmachung des Finanzministeriums, 
bekreffend die Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Kändern 
eingehenden Waaren. Vom 13. Juli 1899. 
Nachstehend werden die vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. Juli d. Is. 
genehmigten, im Centralblatt für das Deutsche Reich S. 226 veröffentlichten Bestimm- 
ungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden 
Waaren zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 13. Juli 1899. Zeyer. 
Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Ländern 
I. 
— 
— 
III. 
— 
eingehenden Waaren. 
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beibringung von Ursprungszeugnissen vom 
25. Juli 1896 (Centralblatt von 1896 S. 411) sowie die Bestimmungen vom 30. Januar 1892, 
betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren (Central= 
blatt von 1892 S. 71), werden aufgehoben. 
. Für Wein und Most in Fässern (Nr. 256 1 des Zolltarifs), welcher mit dem Anspruch auf 
Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze eingeführt wird, ist der Ursprung aus einem meist- 
begünstigten Lande durch behördliche, auf Erfordern in beglaubigter Uebersetzung beizubringende 
Atteste des Heimathlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, 
Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen u. f. w.) glaubhaft nachzuweisen. 
Beim Eingange von Wein und Most in Fässern aus Oesterreich-Ungarn bedarf es des Pro- 
duktionsnachweises nicht; vielmehr hat gemäß Art. 3 des mit diesem Staate abgeschlossenen Han- 
delsvertrags vom 6. Dezember 1891 die Anwendung des vertragsmäßigen Zollsatzes zu erfolgen, 
sofern der Nachweis der Herkunft aus dem freien Verkehre des österreichisch-ungarischen Zoll- 
gebiets erbracht wird. 
. Wenn über den Ursprung oder die Herkunft des Weines oder Mostes in Fässern aus einem 
meistbegünstigten Lande Zweifel nicht bestehen, so kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes 
von der Beibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung oder die Herkunft Abstand 
genommen werden. 
. Wenn andere in den geltenden Verträgen zollbegünstigte Gegenstände mit dem Anspruch auf 
Anwendung der vertragsmäßigen Zollbegünstigungen eingeführt werden, so kann das Eingangs= 
amt, sofern bei ihm Bedenken gegen den Anspruch bestehen, die Anwendung der begünstigten 
Zollsätze davon abhängig machen, daß ein Nachweis der in Ziff. II bezeichneten Art über den 
Ursprung oder, soweit es nach den geltenden Verträgen auf die Herkunft ankommt, über die 
Herkunft der Waare in glaubhafter Weise erbracht wird.
	        
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