Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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zu einem das Gut betreffenden Rechtsakt erforderlich ist, unbekannt, so können sie im 
Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihren Rechten ausgeschlossen werden. Als unbekann: 
gelten auch diejenigen, deren Aufenthalt nicht zu ermitteln ist. 
Art. 27. 
Zuständig ist das Amtsgericht, welchem die Führung des Grundbuchs über das 
Familienfideikommißgut oder Stammgut oder Lehen obliegt. Wird das Grundbuch nich 
von einem Amtsgericht geführt, so ist das dem Grundbuchamt vorgesetzte Amtsgericht 
zuständig. 
Soweit nach den Bestimmungen des Abs. 1 rücksichtlich eines Rechtsaktes, welcher 
mehrere in demselben rechtlichen Verband stehende Grundstücke umfaßt, verschiedene Amts- 
gerichte zuständig wären, wird das zuständige Amtsgericht von dem Civilsenat des Ober 
landesgerichts bestimmt. 
Art. 28. 
Zur Stellung des Antrags ist der Eigenthümer des Familienfideikommißguts, des 
Stammguts oder Leheus berechtigt. 
Der gesetzliche Vertreter bedarf zu dem Antrage der Genehmigung des Vormund 
schaftsgerichts. 
Art. 29. 
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens die zur Begründung 
des Antrags erforderlichen Thatsachen glaubhaft zu machen, insbesondere zutreffenden Fall- 
unter Vorlegung eines Verzeichnisses der bekannten Nachfolgeberechtigten darzuthun, daß 
ihm weitere Berechtigte unbekannt sind. Das Verzeichniß ist von Amtswegen zu ergänzen. 
wenn sich weitere Nachfolgeberechtigte aus dem Grundbuch, den Grundakten oder den 
sonstigen Akten des Amtsgerichts ergeben sollten. 
Zur Glaubhaftmachung genügt die Versicherung des Antragstellers an Eidesstatt. 
unbeschadet der Befugniß des Gerichts, anderweitige Ermittlungen anzuordnen. 
Art. 30. 
In dem Aufgebot sind alle unbekannten Nachfolgeberechtigten aufzufordern, ihre 
Rechte spätestens in dem Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls ihre Ausschließung 
mit diesen Rechten erfolgen werde. ·
	        
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