Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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dem Rathsschreiber anzunehmen und demnächst dem Vorsitzenden des Vormundschaft# 
gerichts zu übermitteln. 
Der Rathsschreiber ist bei Abwesenheit des Vorsitzenden des Vormundschaftsgerichte 
auch verpflichtet, in Angelegenheiten, welche zur Zuständigkeit eines ordentlichen Vor 
mundschaftsgerichts gehören, Anträge und Erklärungen zu Protokoll zu nehmen. 
In Betreff der Bezüge des Rathsschreibers finden die Bestimmungen des Art. 1. 
entsprechende Anwendung. 
Art. 63. 
Die Vorschriften der §§. 194 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Be 
rathung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung. 
Art. 64. 
Soweit eine Verfügung Anwesenden nicht zu Protokoll bekannt gemacht wird (S. 16 
Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), erfolat 
am Sitz der Behörde die Bekanntmachung mittels Behändigung einer schriftlichen Aus- 
fertigung gegen einfache Empfangsbescheinigung, welche im Weigerungsfall durch die amt 
liche Beurkundung der Uebergabe Seitens des mit der Behändigung beauftragten Bedien 
steten ersetzt wird. Im Uebrigen finden auf die Behändigung die Bestimmungen der 
Ss. 171, 172, 173, 180 Abs. 1, 181 bis 184, 180 bis 188, 189 Abs. 1 der Civilpro“ 
zeßordnung entsprechende Anwendung. Die Niederlegung im Falle des §. 18 
- .... 2 erfolgt 
bei dem Ortsvorsteher oder der Ortspolizeibehörde. 
Art. 65. 
Ist eine Bekanntmachung am Sitze der Behörde nicht ausführbar, so erfolgt die 
Bekanntmachung entweder mittels Ersuchens an die Ortsbehörde des Wohnorts oder des 
Aufenthaltsorts um Bekanntmachung gemäß den Vorschriften in Art. 64 oder durch die 
Post mit Einschreibesendung. Die Postsendung hat dann, wenn mit der Bekanntmachung 
der Lauf einer Frist beginnt, gegen Rückschein zu erfolgen. * 
Eine im Ausland zu bewirkende Bekanntmachung erfolgt, soweit das Justizministe 
rium nicht eine einfachere Art der Zustellung anordnet, gemäß den Bestimmungen in de 
§§. 199, 202 der Civilprozeßordnung. Ebenso finden die Vorschriften der S§. 200, 20 
vergl. mit §. 202 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
	        
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