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so hat die Aufzeichnung der zu dem Vermögen gehörigen Sachen — unbeschadet der
endgiltigen Feststellung des Verzeichnisses durch das Amtsgericht oder den Bezirksnotar —
regelmäßig durch die örtliche Inventurbehörde zu geschehen; dem Justizministerium bleibt
die Bezeichnung derjenigen Fälle vorbehalten, in welchen auch dieser Theil des Geschäfts
von dem Amtsgericht oder dem Bezirksnotar mit oder ohne Zuziehung der örtlichen
Jnventurbehörde zu übernehmen ist.
Die örtliche Inventurbehörde besteht aus zwei Gemeinderathsmitgliedern oder zwei
vom Gemeinderath bestellten und verpflichteten Inventirern oder auch aus einem Gemeinde-
rathsmitglied und einem Inventirer. Die Gemeinderathsmitglieder nebst #den erforder-
lichen Ersatzmännern hat der Gemeinderath für drei Geschäftsjahre zu wählen. Der
Ortsvorsteher ist, wenn er nicht bei Beginn der Wahlperiode darauf verzichtet, Mitglied
der örtlichen Inventurbehörde. Die Gebühren der Mitglieder der letzteren werden durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 126.
Im Falle des §. 2002 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften: des
Art. 125 entsprechende Anwendung.
Art. 127.
Das Amtsgericht oder der Notar hat auf Verlangen das aufgenommene Vermögens-
verzeichniß in Verwahrung zu nehmen.
Art. 128.
Die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses erfolgt im Falle des §. 1960 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs wie in den Fällen der Art. 88 und 89 dieses Gesetzes dann, wenn das
ordentliche Nachlaßgericht die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses angeordnet hat, durch
den Vorsitzenden dieses Gerichts, welcher die örtliche Inventurbehörde nach Maßgabe der
Vorschriften in Art. 125 Abs. 2 und 3 beizuziehen hat. Das aufgenommene Vermögens-
verzeichniß ist bei den Akten des Nachlaßgerichts aufzubewahren.
Sechsker itel.
Ordnungsstrafen.
Art. 129.
Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des
Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung poli-