Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zu dem Erwerb von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist Genehmigun 
nicht erforderlich. 
Bei unentgeltlicher Zuwendung von Grundstücken oder von Rechten an solcher. 
sowie bei dem Erwerb derselben durch einen Verpfründungsvertrag darf die Genehmignn. 
nicht versagt werden, wenn sich der Erwerber verpflichtet, das Grundstück oder das Ren 
an einem Grundstück binnen einer von der genehmigenden Behörde zu bestimmend. 
Frist wieder zu veräußern. Erfolgt die Wiederveräußerung nicht binnen der bestimmt. 
Frist, so findet auf Antrag der Behörde, welche die Genehmigung ertheilt hat, 
Zwangsversteigerung des Grundstücks oder des Rechts an einem solchen statt. 
Ist die todte Hand bei einer Zwangsversteigerung als Hypothekengläubiger: 
Grund= oder Nentenschuldberechtigte betheiligt und reicht das im Versteigerungsterm- 
erzielte Gebot zu ihrer vollen Befriedigung nicht hin, so bedarf sie zum Erwerb des de- 
Verkauf ausgesetzten Grundstücks der Genehmigung nicht, wenn sie gemäß - 
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 189. 
Reichs-Gesetzblatt S. 97, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantis- 
und in diesem das Grundstück für sich erwirbt. 
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Drikter Tikel. 
Verjährung öffentlich rechtlicher Ansprüche. 
Art. 141. 
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Art. 169 des Einführungs 
gesetzes zu demselben finden, soweit nicht bezüglich einzelner dieser Ansprüche gesetlie 
ein Anderes bestimmt ist, auf die Verjährung öffentlich rechtlicher Ansprüche, sowie de- 
Ansprüche auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlich rechtlicher Leistungen m. 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Ansprüche des Staates, der öffentliche- 
Körperschaften, sowie der staatlichen und körperschaftlichen Beamten auf Zahlung vor 
Gebühren, Kosten oder Auslagen für Amtshandlungen, sowie Ansprüche auf Rückerstattun- 
von Leistungen dieser Art in vier Jahren verjähren. 
Die Verjährung der Geldforderungen, welche nach Art. 10 und 11 des Gesetze- 
vom 18. August 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtliche 
Ansprüche, Reg. Blatt S. 202, von den Verwaltungsbehörden beizutreiben sind, wird 
durch die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner unterbrochen. 
aus
	        
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