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Aufgebotsverfahrens eine Aufforderung an die Betheiligten zu ergehen, sich über ihr
etwaigen Ansprüche binnen einer angemessenen Frist zu äußern.
Art. 161.
Hat innerhalb der in Art. 159 genannten Frist ein Betheiligter die Fortdauer d.
Veranlassung zur Hinterlegung angezeigt und nachgewiesen, oder ist ein Antrag ar-
Ausfolge des Hinterlegungsgegenstandes zurückgewiesen worden und ergibt sich im letztere.
Fall aus dem Antrag oder dessen Zurückweisung, daß zur Zeit des Antrags die Ve#r-
anlassung zur Hinterlegung noch fortdauerte, so beginnt die Frist des Art. 159 vo
dem Zeitpunkt jenes Nachweises oder der Zurückweisung des Antrags auf's Nern-
zu laufen.
Art. 162.
In den Fällen der §§. 382, 1171 Abs. 3 und 1269 Satz 3 des Bürgerliche-
Gesetzbuchs darf das Aufgebotsverfahren, auch wenn die Voraussetzungen seiner Zu
lässigkeit nach Art. 159 bis 161 zutreffen, nicht eingeleitet werden, bevor von dem Zei:
punkte an, mit welchem das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erloscher
ist, mindestens ein Jahr verflossen ist.
Die einjährige Frist beginnt
im Falle des 8. 382 mit dem Ablauf des dort bezeichneten dreißigjä
Zeitraums,
in den Fällen des §. 1171 Abs. 3 und des §. 1269 Satz 3 mit der Erlassung
des Urtheils, durch welches der Gläubiger mit seinem Rechte ausgeschlossen ist; das
Gericht hat das Ausschlußurtheil der Hinterlegungsstelle mitzutheilen.
Ist die Hinterlegung auf Grund des §. 117 Abs. 2 oder der S§. 120, 121, 12.
126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erfolgt, ie
darf das Aufgebotsverfahren, auch wenn die Voraussetzungen seiner Zulässigkeit nac
Art. 159 bis 161 zutreffen, nicht eingeleitet werden, bevor von dem Zeitpunkte an, mir
welchem das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag gemäß §. 142 jenes Ge
setzes erloschen ist, mindestens ein Jahr verflossen ist. In den Fällen der §§. 120 und
121 jenes Gesetzes hat die Hinterlegungsstelle den Eintritt der Bedingung, unter welche#:
die Hinterlegung erfolgt war, soweit thunlich zu ermitteln.