Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
8.

(Ausgegeben  am  30.  April  1912.

 

19.  Regierungs-Verordnung
vom  29.  April  1912
zur  Ausführung  des  Reichs-Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909
(Reichsgesetzblatt  S.  519  ff.)  und  der  hierzu  ergangenen  Ausführungsvorschriften
  des  Bundesrats  vom  7.  Dezember  1911  (Reichsgesetzblatt
1912  S.  3  ff.)

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Regenten  wird  zur  Ausführung  des
Reichsviehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  und  der  zu  diesem  Gesetz  ergangenen
Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  verordnet,  was  folgt:

81.
Die  in  der  Anlage  abgedruckten  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats
zum  Viehseuchengesetze  vom  7.  Dezember  1911  finden  im  Fürstentum  Anwendung.
Soweit  es  sich  in  diesen  Ausführungsvorschriften  um  Zwangsbestimmungen
handelt,  deren  Verletzung  nicht  bereits  gesetzlich  mit  Strafe  bedroht  ist,  wird  deren
Uebertretung  mit  Geldstrase  bis  zu  150  Mark  oder  Haftstrafe  bis  zu  6  Wochen  geahndet.

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Die  Anordnung  und  Durchführung  der  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der

Viehseuchen  liegt  der  Fürstlichen  Landesregierung  und  unter  deren  Leitung  dem
Fürstlichen  Landratsamt  und  den  etwa  für  den  einzelnen  Seuchenfall  oder  für
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