Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Auf die auf Namen umgeschriebenen Schuldverschreibungen finden die Art. 177 un: 
178 dieses Gesetzes und die §§. 798, 799, 800, 803, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuch# 
Anwendung. In dem Aufgebotsverfahren kommen die Bestimmungen der Civilprozeßord 
nung mit Ausnahme der §#§. 1010, 1011, 1013, 1014 und mit der Maßgabe zur Au- 
wendung, daß hinsichtlich der vorgeschriebenen Bekanntmachungen an die Stelle de- 
Deutschen Reichsanzeigers dasjenige Blatt tritt, welches für den Sitz des Prozeßgericht 
zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist. Für das Aufgebots 
verfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von auf Namen umgeschriebenen Schuldver 
schreibungen ist bei Staatsschuldverschreibungen das Amtsgericht für den Stadtdirektion: 
bezirk Stuttgart und bei Schuldverschreibungen württembergischer Körperschaften, Su- 
tungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts dasjenige Amtsgericht ausschließlich zustar 
dig, in dessen Bezirk die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren Sitz hat. 
Art. 182. 
Ist eine Staatsschuldverschreibung auf Namen ungeschrieben, so ist die Staatska- 
nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet und nur e— 
denjenigen, auf dessen Namen die Schuldverschreibung umgeschrieben ist oder der dure 
öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist, daß der Anspruch desse- 
auf den die Schuldverschreibung umgeschrieben wurde, auf ihn übergegangen ist. 
Ein Inhaber der Schuldverschreibung, welcher den in Abs. 1 bezeichneten Nachwer- 
erbringt, kann deren Umschreibung auf seinen Namen verlangen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn Schuldve: 
schreibungen, die von einer württembergischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt de- 
öffentlichen Rechts auf den Inhaber ausgestellt sind, auf den Namen eines bestimmte: 
Berechtigten umgeschrieben werden. 
Art. 183. 
Die Vorschriften des §. 801 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden an- 
die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten, auf den Inhabe. 
lautenden oder auf Namen umgeschriebenen Staatsschuldverschreibungen, sowie auf d. 
zu denselben vor oder nach diesem Zeitpunkt ausgegebenen Zinsscheine Anwendung. 
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen #.] 
jedoch der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nach den br- 
herigen Gesetzen.
	        
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