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Art. 192.
In den Fällen des Art. 3 des Gesetzes, betreffend die Regelung der Jagd, vom
27. Oktober 1855, Reg. Blatt S. 223, ist der zur Ausübung der Jagd auf dem einge
schlossenen fremden Grundstück berechtigte Angrenzer zum Ersatz des Wildschadens auch
dann verpflichtet, wenn er von seiner Berechtigung keinen Gebrauch macht.
Art. 193.
Der Wildschaden, welcher innerhalb eines in Gemäßheit des Art. 4 des Jagdgesetzes
von der Gemeinde Namens der Grundeigenthümer verpachteten Jagdbezirks entsteht
von dem Jagdpächter zu ersetzen.
Hat der Jagdpächter einen Theilhaber oder Afterpächter, so haften diese mit ihm
als Gesammtschuldner.
Neben dem Jagdpächter und dessen etwaigen Mitschuldnern (Abs. 2) haftet di-
Gemeinde wie ein Bürge.
Durch den Jagdpachtvertrag kann die Ersatzpflicht des Pächters und seiner Mit
schuldner ausgeschlossen werden. In diesem Fall geht der Ersatzanspruch des Beschädigter
unmittelbar und ausschließlich gegen die Gemeinde. «
Hat die Gemeinde als Bürge (Abs. 3) oder kraft selbständiger Verpflichtung (Abs. 4.
Ersatz geleistet, so kann ein Anspruch der Grundeigenthümer auf Vertheilung des Jagd-
pachterlöses nur hinsichtlich des nach Abzug des geleisteten Schadensersatzes verbleibende,
Betrags des Pachterlöses erhoben werden. ·
Art. 194.
Ein Anspruch auf Wildschadensersatz kann im Wege der gerichtlichen Klage nur
dann geltend gemacht werden, wenn sowohl die Anmeldung des Anspruchs als die Sch
ung des Schadens und die Feststellung des Schadensersatzes nach Maßgabe der Bestin
ist
äf
ungen der Art. 195 bis 200 dieses Gesetzes vorausgegangen ist. m
Art. 195.
Wenn der Beschädigte Ersatz des Wildschadens beansprucht, so hat er diesen Anspruck
bei Ausschlußvermeidung binnen der Frist von einer Woche, nachdem er von der Bescha
digung Kenntniß erhalten hat, bei dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde, auf deren
Markung das beschädigte Grundstück gelegen ist, schriftlich oder mündlich zu Protokol.
anzumelden.