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Diejenigen Geschworenen, deren Namen zuletzt gezogen werden, gelten als Stell-
vertretende.
Art. 98.
Das mündliche Verhör des Angeklagten nimmt gleich nach der Bildung des Ge-
schworenen-Gerichtes seinen Anfang.
Titel V.
Von dem Verfahren bei dem Schwurgerichtshofe.
Abschnitt l.
Von der Einleitung des Verfahrens.
Art. 99.
Durch die Nichtigkeitsklage (Art. 28) wird die Instruktion bis zur öffentlichen Verhand-
lung nicht aufgehalten.
Art. 100.
Der Vertheidiger kann sich nach der Zustellung der Anklageakte (Act. 24) mit den
Angeklagten besprechen.
Er kann auch von allen Aktenstücken auf der Kanzlei des Kreisgerichtshofes Einsscht
nehmen, jedoch ohne die Instruktion dadurch aufzuhalten.
Er oder der Angeklagte können darauf antragen, daß ein zur Vertheidigung dienender
Umstand näher erforscht werde.
Art. 101.
Sind neue Zeugen zu vernehmen, so beauftragt der Prästdent des Schwurgerichtshofs
oder sein Stellvertreter (Art. 48.) das Bezirksgericht, welches vie Voruntersuchung führte,
oder dasjenige, in dessen Bezirke sich die Zeugen aufhalten, mit der Vernehmung.
Das beauftragte Gericht sendet das aufgenommene Protokoll verschlossen und versiegelt
an das Sekretariat des Criminal-Senats.
Art. 102.
Zeugen, welche auf die von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter ergangene
Vorladung vor dem Bezirksgerichte nicht erscheinen und nicht nachweisen, daß ste rechtmäßig
verhindert waren, oder welche sich weigern, Zeugniß in der gesetzlichen Form abzulegen,