Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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V. An die Stelle von Art. 37 treten folgende Vorschriften: 
Die Entscheidung über die Feststellung der Entschädigungen ist von der 
Enteignungsbehörde dem Vertreter des Unternehmens, dem Enteigneten und 
den besonders zu entschädigenden Nebenberechtigten (Art. 14 Abs. 1 und 3) zu 
zustellen, anderen Personen, welche Ansprüche erhoben haben, alsdann, wenn f. 
in der Tagfahrt erschienen sind. 
Die Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbne 
finden auf die für den Enteigneten festgesetzte Entschädigung mit der Maßgab. 
Anwendung, daß die Anzeige über die Entscheidung der Enteignungsbehön. 
(Art. 36) an die Stelle der Anzeige des Schadens (§. 1128 Abs. 1 Satz 1 de 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) tritt und in dem Falle, wenn die Anzeige unthunlie 
ist (§. 1128 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), der Monat von de- 
Zeitpunkte an berechnet wird, in welchem die Entscheidung dem Unternehme- 
zugestellt worden ist. 
Die Enteignungsverfügung wird von der Enteignungsbehörde erlassen, wen- 
von dem Unternehmer nachgewiesen ist, daß die festgesetzten Entschädigungssumme 
rechtsgültig bezahlt oder hinterlegt sind. 
Durch die Ausbezahlung oder Hinterlegung der den Pächtern und Miether 
zu leistenden Entschädigungssumme ist die Erlassung der Enteignungsverfügur. 
nicht bedingt. « 
Die Enteignungsverfügung ist dem Vertreter des Unternehmens son- 
denjenigen, gegen welche eine Enteignung verfügt wird (Art. 9 und 15), zuzustellen 
Von der Zustellung an den Enteigneten ist den in der Tagfahrt erschienene- 
sonstigen Betheiligten, soweit nicht der Abs. 4 des Art. 36 zutrifft, sofort 6e: 
öffnung zu machen. 
1) In Art. 39 Abs. 1 tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgende Vorschrif: 
Die durch die Enteignungsverfügung etwa auferlegten Beschränkungen trei- 
erst mit der Eintragung in das Grundbuch in Wirksamkeit. 
2) In Art. 39 Abs. 2 werden die Worte: 
„und es tritt die Entschädigung hinsichtlich aller Eigenthums= oder sonstige- 
dinglichen Ansprüche an die Stelle des enteigneten Gegenstands“ · 
gestrichen. 
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