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bleiben, als sie hoch sind. Nur für Drahtzäune und Schranken gelten die in Abs. 3
dieses Artikels für solche festgesetzten Bestimmungen.
Gegenüber von anderen Grundstücken (vergl. übrigens Art. 237) dürfen frei-
stehende Mauern und andere geschlossene Einfriedigungen bis zur Höhe von Im,
Lattenzäune, bei welchen die Abstände der Latten mindestens der Breite der letzteren
gleichkommen, Staketen-, Gitter= und Drahtzäune, Schranken und dergleichen bis zur
Höhe von 1,50 m ohne Einhaltung eines Abstandes an die Grenze gesetzt werden.
Einfriedigungen der letzteren Art (Laktenzäune u. s. w.) dürfen gegenüber von
Wechselfeldern, welche zeitweilig zur Weide benützt werden, gleichfalls bis zu 1,50 m
Höhe ohne Einhaltung eines Abstandes an die Grenze gesetzt werden.
Uebersteigt die Höhe dieser Einfriedigungen (Abs. 3 und 4) die vorbezeichneten
Maße, so müssen sie mit Ausnahme von Drahtzäunen und Schranken um das Maß
der Mehrhöhe von der Grenze abgerückt werden.
Art. 231.
Hecken müssen von der Grenze 1 m, von der Mitte der Stämme der dieser am
nächsten kommenden Pflanzen bei deren Austritt aus dem Boden ab gemessen, abstehen
und dürfen bei diesem Abstand keine größere Höhe als eine solche von 1,50 m er-
reichen. Bei größerem Abstand darf ihre Höhe das Maß von 1,50 m um so viel
überschreiten, als der Abstand mehr als 1 m beträgt.
Von Weinbergen müssen Hecken 4 m entfernt bleiben.
Die Seitenzweige der Hecken sind stets bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Ab-
stands zurückzuschneiden. Hecken hinter geschlossenen Einfriedigungen sind von der Ein-
haltung eines Abstandes befreit, wenn sie die Einfriedigung nicht überragen.
Art. 232.
Vorrichtungen zur Aufpflanzung von Spalierbäumen und sonstigen hohen Ge-
wächsen, Kammerzen und dergleichen Veranstaltungen, welche eine flächenartige Aus-
dehnung des Wachsthums der Pflanzen bezwecken, müssen von benachbarten Grund-
stücken um so viel, als ihre Höhe 1 m übersteigt, von Weinbergen um das Maß ihrer