Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bauordnung vom 6. Oktober 1872, soweit diese die Lage des Bauwesens innerhalb 
oder außerhalb des Ortsbauplans voraussetzen. 
Art. 247. 
Die Bestimmungen der Art. 225 bis 236, 239 und 240 haben für das nach- 
barliche Verhältniß der öffentlichen Wege und öffentlichen Gewässer einerseits und der 
an sie stoßenden Grundstücke andererseits keine Geltung. 
Ebenso finden die Bestimmungen der Art. 230 und 231 und des Art. 239 in 
Betreff der todten Einfriedigungen und der Hecken auf das nachbarliche Verhältniß 
zwischen Grundstücken, welche an den Schienenweg einer Eisenbahn einschließlich der 
zu dem Bahnkörper gehörigen Dämme, Böschungen und Gräben stoßen, einerseits und 
der Eisenbahn andererseits keine Anwendung. 
Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, welche zum Uferschutze dienen, zum Schutz 
von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, finden die Bestimmungen der 
Art. 230, 231, 233 und 234 beziehungsweise des Art. 239 keine Anwendung. 
Art. 248. 
Die Beseitigung oder Aenderung der unter die Art. 228, 230 bis 239, Art. 240 
Abs. 1 fallenden Anlagen und Pflanzungen kann, wenn der Nachbar hierauf verzichtet 
hat oder wenn er es unterlassen hat, binnen fünf Jahren Klage zu erheben, weder 
von ihm noch Seitens des späteren Eigenthümers des Nachbargrundstücks verlangt werden. 
Doch tritt die Eigenthumsbeschränkung wieder in Kraft, sobald die den Bestimm- 
ungen dieses Gesetzes nicht entsprechende Einfriedigung ernenert oder einer der Er- 
neuerung gleichzuhaltenden Ausbesserung unterworfen wird, oder die der Grenze zu 
nahe kommenden Pflanzen durch andere ersetzt werden, beziehungsweise sobald bei den 
in Art. 232 genannten Vorrichtungen eine Erneuerung oder eine der Erneuerung der 
Anlage gleich zu achtende Ergänzung der Pflanzen, für welche die Vorrichtung bestimmt 
ist, eintritt. 
Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken (Art. 231 Abs. 3) und die 
Einhaltung der in Art. 240 Abs. 2 und 3 für neue Waldanlagen vorgeschriebenen
	        
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