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Bauordnung vom 6. Oktober 1872, soweit diese die Lage des Bauwesens innerhalb
oder außerhalb des Ortsbauplans voraussetzen.
Art. 247.
Die Bestimmungen der Art. 225 bis 236, 239 und 240 haben für das nach-
barliche Verhältniß der öffentlichen Wege und öffentlichen Gewässer einerseits und der
an sie stoßenden Grundstücke andererseits keine Geltung.
Ebenso finden die Bestimmungen der Art. 230 und 231 und des Art. 239 in
Betreff der todten Einfriedigungen und der Hecken auf das nachbarliche Verhältniß
zwischen Grundstücken, welche an den Schienenweg einer Eisenbahn einschließlich der
zu dem Bahnkörper gehörigen Dämme, Böschungen und Gräben stoßen, einerseits und
der Eisenbahn andererseits keine Anwendung.
Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, welche zum Uferschutze dienen, zum Schutz
von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, finden die Bestimmungen der
Art. 230, 231, 233 und 234 beziehungsweise des Art. 239 keine Anwendung.
Art. 248.
Die Beseitigung oder Aenderung der unter die Art. 228, 230 bis 239, Art. 240
Abs. 1 fallenden Anlagen und Pflanzungen kann, wenn der Nachbar hierauf verzichtet
hat oder wenn er es unterlassen hat, binnen fünf Jahren Klage zu erheben, weder
von ihm noch Seitens des späteren Eigenthümers des Nachbargrundstücks verlangt werden.
Doch tritt die Eigenthumsbeschränkung wieder in Kraft, sobald die den Bestimm-
ungen dieses Gesetzes nicht entsprechende Einfriedigung ernenert oder einer der Er-
neuerung gleichzuhaltenden Ausbesserung unterworfen wird, oder die der Grenze zu
nahe kommenden Pflanzen durch andere ersetzt werden, beziehungsweise sobald bei den
in Art. 232 genannten Vorrichtungen eine Erneuerung oder eine der Erneuerung der
Anlage gleich zu achtende Ergänzung der Pflanzen, für welche die Vorrichtung bestimmt
ist, eintritt.
Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken (Art. 231 Abs. 3) und die
Einhaltung der in Art. 240 Abs. 2 und 3 für neue Waldanlagen vorgeschriebenen