Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 256. 
Ausländer, welche in Württemberg mit einer Deutschen oder einer Ausländerin 
eine Ehe eingehen wollen, bedürfen hiezu der Erlaubniß des Oberamts, in dessen Bezirk 
die Eheschließung stattfinden soll. 
Nrt. 257. 
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird unter der Ober- 
aufsicht der höheren Instizbehörden (Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungs- 
gesetze vom 24. Jannar 1879, Reg. Blatt S. 3, Art. 23) von den Amtsgerichten 
ausgeübt. 
Art. 258. 
Gegen die von dem Standesbeamten gemäß §. 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes getroffenen Verfügungen 
findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an das vorgesetzte Amtsgericht statt. Die 
Beschwerde kann bei dem Standesbeamten oder bei dem Amtsgericht eingelegt werden. 
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig. 
Art. 259. 
Zur Entgegennahme und zur öffentlichen Beglaubigung der in §. 1577 Abk. 2, 3 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über den Namen einer geschiedenen 
Frau sind die Standesbeamten zuständig. 
Die Erklärung gilt zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerks über 
die Namensänderung am Rande der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung. 
Ist die Eheschließung in dem Standesregister eines anderen Bezirks eingetragen, 
so hat der Standesbeamte die Erklärung dem Standesbeamten dieses Bezirks behufs 
Beischreibung des Vermerks zu übersenden. 
Art. 260. 
Der nach dem bisherigen Gesetz begründete Anspruch der Ehefrau, Sicherstellung 
ihres Beibringens auf dem unbeweglichen Vermögen ihres Ehemannes zu verlangen 
(Pfandrechtstitel), bleibt für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bestehenden Ehen aufrecht erhalten. 
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