Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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I. In dem Art. 6 Abs. 8 wird nach den Worten: „jedoch unbeschadet der Befug 
niß des Gemeindegerichts“ beigesetzt: 
„unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des 8. 157 der 
Civilprozeßordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 410).“ 
II. 1) Der Art. 7 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die 8§. 171 Mbs. 1, 3, 172, 173, 180 Abs. 1, 181, 183, 185, 181. 
187, 188 der Civilprozeßordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 410, 
finden entsprechende Anwendung. 
2) In dem Abs. 3 werden die Worte: „durch Postsendung mit Behändigunge 
schein“ ersetzt durch die Worte: « 
„durch Einschreibesendung gegen Rückschein.“ 
III. Der Art. 13 Abs. 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Wird binnen der Zahlungsfrist Widerspruch nicht erhoben, so ist sofor: 
auch ohne Antrag des Gläubigers, ein Vollstreckungsbefehl zu erlassen, wolchl. 
dem Glänbiger und auf dessen Antrag auch dem Schuldner in entsprechende 
Anwendung der Bestimmung des Art. 7 zu behändigen ist. 
IV. 1) Die Ueberschrift zu Art. 17 erhält folgende Fassung: 
Entmündigung wegen Verschwendung und Trunksucht. 
2) An die Stelle des Art. 17 Satz 2 tritt folgende Vorschrift: 
Der Ortsbehörde steht die Befugniß zu, den Personen, beie welchen d 
Voraussetzungen einer Entmündigung wegen Verschwendung oder Trunksu#s 
vorliegen, Ermahnungen und Warnungen zu ertheilen. 
V. Als Art. 17 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht kan- 
auch von dem Gemeinderath derjenigen Gemeinde, in welcher der zu En- 
mündigende seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsuer 
gehabt hat, beantragt werden.
	        
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